Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Erbrecht insbesondere das Pflichtteilsrecht §§ 2303 BGB
ff und hier auch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Grundsätzlich sollten Sie als Sohn im Falle Ihrer Enterbung zu den pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass ("Erbe", "Erbschaft") Ihres Vaters gehören.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Erben. Seine Höhe bestimmt sich als Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Also ist zunächst der Wert des Nachlasses zu ermitteln. Der Nachlass stellt das Vermögen Ihres Vaters dar, welches er hinterlassen hat. Wenn Ihr Vater vor mehreren Jahren (vor über 10 Jahren) d.h. zu Lebzeiten Vermögen weggegeben hat fällt dieses grundsätzlich nicht mehr in den Nachlass.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. ... Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.... (Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 2325 BGB
).
Die Frage wie hoch Ihr gesetzlicher Erbteil (und hiervon 1/2 als Pflichtteil) wäre hängt (wegen der Regelung des § 1371 BGB
u.a. davon ab, ob Ihr Vater verheiratet war, und wenn ja in welchem gesetzlichen Güterstand die Ehe geführt wurde (Zugewinngemeinschaft ?). Unterstellt Ihr Vater war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt die Ehefrau 1/2 (50%) (vgl. § 1371 BGB
, 1931 BGB
). Jedes Kind (5 Kinder) würde daneben gesetzlich 1/2 : 5 1/10 (10%) erben. Ihr Pflichtteil beliefe sich demnach auf 5 % (50.000,- EUR) am Gesamtnachlass Ihres Vaters (1.000.000,- EUR).
Es ist klar, dass bei der Frage ob und wie der Nachlass bewertet wird oftmals weitere (Streit-)Fragen auftauchen. Immobilien werden typischerweise mit dem Verkehrswert angesetzt. Sonstige Zuwendungen werden typischerweise indexiert d.h. um die Preissteigerungen angepasst.
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen § 2314 BGB
. Lässte sich das nicht gütlich klären sollte Ihr erster Weg - ggf. mit einem Rechtsanwalt - der zum zuständigen Nachlassgericht sein, gegenüber dem der oder die Erben Ihres Vaters Angaben zur Erbschaft machen müssen (auch um Fragen der Erschafts- und Schenklungssteuer zu klären).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Vielen Dank hierfür. Eine Nachfrage zum Verständnis:
Heisst dies, dass das Grundstück, welches ich vom Verstorbenen 1990 per Vertrag geschenkt bekommen habe, nicht mehr zum jetzigen Nachlass hinzu gerechnet wird?
Im Vertrag von 1990 stand aber der Satz:
"im Wege vorgenommener Erbrechtsregelung".
Ich deute dies so, dass es im jetzigen Nachlass dazugerechnet werden muss. Oder ist dies nicht mehr so und daher ungültig?
Auch wurde meine Frage nicht ganz beantwortet, ob der damalige Grundstückswert, der im Vertrag stand, angerechnet wird oder der aktuelle angenommen wird?
Sehr geehrt(r) Fragensteller(in),
also tatsächlich wäre zu prüfen, ob ein Erbvertrag vorliegt, der Anrechnungsregelungen möglicherweise trifft. Es müssten die Verfügungen in ihrem Gsamtzusammenheng gesehen werden.
Vielleicht meinte der Erblasser damit sei künftiges Erbrecht abgegolten bzw. ausbezahlt.
Nochmal zu Fragen der Bewertung "Indexierung" (Ertsteigerung, Anpassung Bruttosozialprodukt, Verbraucherindex). Auch hier müsste der gesamte Vertrag im Zusammenhang gesehen werden.
Auf Basis der Angaben hier kann die Frage nicht detaillierter beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA P Lautenschläger