Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Es ist definitiv sehr viel besser, wenn Sie als Miteigentümerin oder auch (nur) als Wohnrechtberechtigte im Grundbuch stehen.
Denn nur so sind Sie bestmöglich geschützt.
2.
Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch von der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.
Diesen kann man ganz grundsätzlich nicht entziehen:
Möglich wäre nur eine:
- Beschränkung auf die Erben der Kinder als Nacherben unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. stark gefährdete Solvenz des Pflichtteilsberechtigten);
- Pflichtteilsentziehung wegen gravierender Straftaten gegen den Erblasser;
- notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall/Versterben des Erblassers;
Alles ist eher (leider) selten möglich.
Praktisch kann auch vom Alleinerben, also von Ihnen, verlangt werden, dass Sie das Haus verkaufen, um den Pflichtteil erfüllen zu können.
Allerdings kann auch unter Umständen die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt werden.
Alternativ kann aber aus dem restlichen oder eigenen Vermögen versucht werden, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.
Sie sollten dahingehend unbedingt sich weiter juristisch von einem Anwalt/Notar beraten lassen, was dieses anbelangt, also
- die grundbuchrechtliche Absicherung des Wohnrechts;
- ggf. ein anderes neues - eventuell gemeinsames Testament zu machen;
- ein Pflichtteilsregelung zu treffen;
Nur so können Sie und Ihr Ehemann selbst Ihre Zukunft und Ihre finanziellen Interessen beeinflussen und besser absichern.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
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Diese Antwort ist vom 21.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.05.2012
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13:46
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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