Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage lässt sich bezüglich der Höhe von Ansprüchen ohne Kenntnis über den Umfang der Erbschaft, den Wert des Hausgrundstücks, den Wert des Nießbrauchsrechts und ob die Kinder enterbt wurden, nicht abschließend beantworten.
Zunächst einmal darf der Erblasser zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, also auch Dinge verschenken.
Die Enkelin darf als Beschenkte über ihr Eigentum frei verfügen.
1)
Wurden die Kinder enterbt, haben sie dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der mit dem Tode der Mutter entsteht.
Ausgangspunkt ist das Vermögen, das im Zeitpunkt des Todes vorhanden ist.
Die Schenkung wird bezüglich des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt.
Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren mit dem Ende des Jahres in dem Ihre Mutter verstorben ist.
2)
Gibt es beispielsweise kein Testament, erben die Kinder des zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen. Dann gibt es keinen Pflichtteilsanspruch, allenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
a)
Sie meinen vermutlich den so genannten Pflichtteils- E r g ä n z u n gs- Anspruch (vgl. § 2325 BGB
).
Wurden Sie enterbt, wird der Wert des Hauses abzüglich des Wertes des Nießbruachs dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil aus dem vermehrten Nachlass berechnet (§ 2325 Abs. 1 BGB
).
Die Differenz zwischen dem so errechneten Pfllichtteil und dem Pflichtteil ohne Haus ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
b)
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht aber unter Umständen auch, wenn die Kinder Erben sind, wenn ihnen nicht einmal die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Nachlass + Schenkung) verbleibt (§ 2326 BGB
), weil die Schenkung einen erheblichen Anteil am Vermögen der Mutter hat(te).
> Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt in drei Jahren.
> Sowohl Pflichtteils- als auch Pflichtteilsergänzungsanspruch müssen Sie aktiv geltend machen.
Wenn Sie weitere Angaben (s.o.) machen, kann ich meine Antwort konkretisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Die Kinder wurde nicht aktiv enterbt (wurde auch nicht gewünscht). Das Haus wurde lediglich zur Sicherung einer Finanzierung der Enkelin überschrieben.
Die Erbschaft beläuft sich hauptsächlich auf das besagte Haus (knapp 100.000) und noch eine zusätzliche ETW (etwa 20.000).
Ich dachte gelesen zu haben, dass die Pflichteile im Laufe von 10 Jahren nach Schenkung auf Null gehen. Diese Frist beginnt bei Nießbrauch u.U. jedoch nicht zu laufen.
Meine Mutter hat das besagte Haus bis zum Tode (alleine mit Lebensgefährten) bewohnt.
Was genau wären die nächsten Schritte und wo und wie wäre ein eventueller Anspruch geltend zu machen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Informationen sind richtig.
Anhand Ihre Zahlen erben die Kinder die ETW (20.000 : 4 = 5.000)
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch würden der Wert des Hauses abzüglich Nießbrauchwert! hinzugerechnet. Ich gehe - um mit konkreten Zahlen zu rechnen von 50.000 € aus. Der fiktive Nachlasswert betrüge 70.000 €.
Ihnen als einem von vier Erben /Kindern muss wenigstens die Hälfte Ihres gesetzlichen Viertels verbleiben = 1/2 x 1/4 x 70.000 € = 8.750 €. Der Pflichtteilsergäzungsanspruch würde (8.750 - 5.000) = 3.750 € für jedes Kind betragen.
Da die Kinder Erben sind, können Sie in diesem Fall die beschenkte in Anspruch nehmen.
§ 2329 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
:
"Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. [...]
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden."
Die Kinder könnten daher die Herausgabe des Hausgrundstücks, mindestens aber den Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Erbfall!
> Sie wenden sich an die Enkelin und fordern Ihren Pflichteilsergänzungsanspruch.
Zuvor sollte jedoch der Wert des Nießbrauchsrechts bestimmt werden, um den Wert des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bestimmt werden kann. Der Wert des Nießbrauchs ergibt sich aus dem kapitalisierten Wert des Nutzungsrechts (jährlicher Reinertrag, Alter und statistische Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten laut Sterbetafel). Es könnte auch sein, dass kein Anspruch Ihrerseits besteht.
Lassen Sie das von einem Fachanwalt / einer Fachanwältin für Erbrecht durchrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt