der Vermögensfreitrag beträgt gem. § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im vorliegenden Fall 5.000 €. Das darüber hinausgehende Vermögen ist zur Deckung des Bedarfs der Mutter einzusetzen.
Gem. § 90
III SGB XII darf die Grundsicherung nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kann auch die Herkunft des Vermögens eine Rolle spielen. Der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks endet idR. aber, wenn es verkauft wurde.
Nähere Angaben kann ich aufgrund der wenigen persönlichen Angaben vorliegend nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben.