Sehr geehrte Rechtsuchende, Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Schonvermögen nach dem SGB II für die Person zu 1 beträgt hinsichtlich des angesprochenen freien Vermögens (Bargeld etc.) bei 150,- € pro Lebensjahr, somit bei 8.850,- €. Für Altersvorsorgevermögen, also Vermögen das erst bei Erreichen der Altersrente in Anspruch genommen werden kann, besteht ein Freibetrag von 750,- € pro Lebensjahr, maximal 48.750 €. Für den Fall, dass Sie noch keinen Antrag nach dem SGB II gestellt haben, bestünde die Möglichkeit freies Vermögen in entsprechende Altersvorsorgevermögen umzuwandeln. Hier wäre eine eingehende Beratung notwendig.
Bei der zweiten Person besteht ein Problem hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II, da diese bereits 73 Jahre ist. Hier besteht kein Anspruch, da das maximale Lebensalter des § 7a SGB II
, in diesem Fall 65 Jahre, schon überschritten ist. Die Person zu 2 fällt somit unter die Voraussetzungen des SGB XII, der sogenannten Grundsicherung im Alter. Hier ist der Vermögensschonbetrag alters unabhängig für Alleinstehende bei 2600,- €.
Insgesamt sind Sie damit keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Es stehen Ihnen aber nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgericht vom 20.09.2012 (BSG v. 20.09.2012 – B 8 SO 13/11 R
-) insgesamt jeweils die beiden Freibeträge zu. Dieses bedeutet, das Sie insgesamt einen Barfreibetrag von 11.450,- € haben. Dabei haben Sie leider in Ihrer Fragestellung nicht angegeben, in welchem Verhältnis beide Personen zusammenleben.
Ein weiterer Freibetrag bei der Person zu 1 ist weiterhin gemäß § 12 SGB II
ein Betrag von 750, - € für notwendige Anschaffungen.
Nach dem obigen Urteil des Bundessozialgericht wäre dann ein gemeinsamer Freibetrag der Personen zu 1 und 2 vorhanden, wobei das Problem des geringen Freibetrages der Person zu 2 besteht, da diese nur Grundsicherung im Alter beziehen kann.
Ich hoffen mit den Ausführungen zunächst weiter geholfen zu haben. Im Hinblick auf fehlende Angaben Ihrerseits wäre es aber zweckmäßig sich durch einen Anwalt eingehend beraten zu lassen, bzw. hier einen Anwalt unter Angabe weiterer Details und Unterlagen zu beauftragen.
Abschließend muss ich darauf hinweisen, dass kleine Änderungen im Sachverhalt zu einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Würdigung führen können. Für Rückfrage stehe ich unter der kostenlosen Funktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Pierre Aust
Diese Antwort ist vom 28.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Pierre Aust
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Rechtsanwalt Pierre Aust
Die Personen sind ein Ehepaar.
In § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften wird unter (5) bestimmt:
"§ 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in
§ 4 Absatz 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl.IS.3734)in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrages in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrages in Höhe von jeweils 9.750 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800 Euro tritt."
Damit dürfte der Freibetrag für die Person zu 1.) 30.680,00 Euro betragen und nicht 8.850,00 Euro, habe ich recherchiert.
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich Ihrer Nachfrage kann ich Ihnen mitteilen, da die Personen ein Ehepaar sind, das angesprochene Urteil des Bundessozialgericht direkt anwendbar ist.
Was die von Ihnen angeführte Vorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II
betrifft, handelt es sich dabei um eine Übergangsvorschrift. Diese wurde zum Zeitpunkt der Einführung des Arbeitslosengeld II durch die Hartz Gesetze ins Gesetz aufgenommen (bzw. bereits zum Zeitpunkt der Verschärfung der Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe 2002). Der höhere Freibetrag von 520,- € pro Lebensjahr betrifft Personen, die bereits Ende 2001 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, dem Vorgänger des Arbeitslosengeld II, hatten und durchgehend seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Falls die Person zu diesem Personenkreis zählt, wäre der von Ihnen errechnete Freibetrag richtig. Davon konnte ich aber anhand Ihren Angaben nicht ausgehen. Ansonsten wäre meine Antwort leider korrekt.
Für eine Klärung der Problematik würde ich Ihnen raten,aufgrund der Komplexität des Sachverhalt eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Pierre Aust