Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte
Ich bin der Meinung, daß die Leistung bei Kündigung/Rückkaufswert € 2129,24 + GB € 117,51 anzusetzen ist und nicht die Leistung bei Tod (2673,97), denn meine Mutter lebt ja noch. Liege ich da richtig?
Ich sehe die Sache wie Sie. Als Rückkaufswert darf die Behörde m. E. lediglich einen Betrag von 2.129,24 € + GB 117,51 €. Entscheidend ist, was Ihrer Mutter zufließen würde, wenn sie die Versicherung kündigen würde. Kündigen kann man nur zu Lebzeiten bzw. das Geld kann Ihrer Mutter nur zu Lebzeiten zufließen, danach geht der Anspruch auf die Erben über. Anders ausgedrückt. Würde Ihre Mutter die Versicherung heute zurückkaufen, würde sie "nur" 2.129,24 € + GB 117,51 € bekommen. Sie hätte gegen die Versicherung keinen höheren Anspruch, weshalb die Behörde auch keinen höheren Anspruch zu Grunde legen darf. Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, wieso die Behörde den Rückkaufswert bei Tod zu Grunde legt.
Wenn die Behörde einen Bescheid erlässt und die Versicherung als Vermögen anrechnen will, sollten Sie dagegen Widerspruch erheben. Hier ist eine Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheids zu beachten. Es ist empfehlenswert, jedoch nicht zwingend sich bereits m Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, da dieser den Widerspruch rechtlich "ausschmücken" kann und über eine gewisse Erfahrung verfügt. Da Ihre Mutter Grundsicherung bezieht hat Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Beratungshilfe bedeutet, dass für die Kosten einer Anwaltsbeauftragung der Staat aufkommt. Ihre Mutter hätte nur eine geringe Selbstbeteiligung von 15 € zu zahlen, auf die der Rechtsanwalt aber auch verzichten kann. Ein Beratungshilfeschein ist beim zuständigen Amtsgericht erhältlich.
Wird so etwas von einer anderen Abteilung bearbeitet (weil der Sachbearbeiter nichts weiß) oder wäre es ratsam, eine Klage einzureichen und wie macht man das (immer über einen RA?).
Die Behörde hat insgesamt 3 Monate Zeit um den Widerspruch zu bearbeiten, unabhängig davon welche Abteilung den Widerspruch bearbeitet. Rechtsgrundlage ist § 88 Abs. 2 SGG
. Wenn die Behörde nach 3 Monaten nicht entschieden hat, bzw. die Kohlerechnungen nicht erstattet hat, können Ihre Mutter Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht einreichen. Dies kann Sie selber machen oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Da Ihre Mutter bedürftig ist, wird der Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für Ihre Mutter beantragen. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Staat für die Prozesskosten (Anwaltskosten etc.) aufkommt. Eine Untätigkeitsklage hat hier Aussicht auf Erfolg.
Sehr gerne kann ich für Ihre Mutter sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren tätig sein.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
24.06.2014 | 18:23
Sehr geehrter Herr Piper, welche Unterlagen benötigen Sie von meiner Mutter, um Prozesskostenhilfe zu beantragen? Können wir den gesamten Schriftverkehr per Mail/Post führen, da meine Mutter gehbehindert ist? Vielen Dank und Alleswirdgut
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.06.2014 | 14:24
Den gesamten Schriftverkehr können wir selbstverständlich per Mail/Post führen.
Zwecks Beantragung von Prozesskostenhilfe müsste Ihre Mutter ein Formular ausfüllen. Zudem werden die Kontoauszüge Ihrer Mutter der letzten drei Monate benötigt. Zudem benötigen wir eine Vollmacht. Ich schreibe Ihnen dazu auch noch eine Email an die hier hinterlegte Adresse und schicke Ihnen das Formular etc.