Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Grundsätzlich unterliegt die Übertragung eines Grundstück der Grunderwerbssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG). So unterliegt auch die Übertragung Ihres hälftigen Eigentums an A1 auf Ihre Schwester und des hälftigen Eigentums Ihrer Schwester an A2 auf Sie der Grunderwerbssteuer .
Ein Befreiungstatbestand nach § 3 GrEStG greift nicht ein, da Sie mit Ihrer Schwester nicht in gerader Linie verwandt sind.
Sie müssen für den Erwerb des hälftigen A2 Grunderwerbssteuer zahlen und ihre Schwester für den Wert des hälftigen A1. (Hinweis:Der Erwerb des A von Todes wegen (Erbfall) ist von Grunderwerbssteuer frei.)
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Wert des Grundbesitz zum Besteuerungszeitpunkt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 1 BewG
). Dies weil der Übertragungsvertrag keinen Kaufpreis oder ähnliches enthielt (Schenkung). Daher ist der einstige Wert von A irrelevant für das Festsetzungsverfahren. Für Ihr Grundstück bedeutet das, dass das Haus sowie die Belastungen mit in die Wertbildung miteinfließen. Die Orientierung am Bodenrichtwert ist eine Möglichkeit. Sie sollten hierbei beachten, dass der zeit die Immobilienpreise aufgrund der wirtschaftlichem Verhältnisse im Keller sind.
Der Steuersatz beträgt 3,5 % (§ 11 GrEStG). Also werden 3,5 % des derzeitigem Grundstückswertes angesetzt werden.
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Diese Antwort ist vom 08.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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