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Grundbucheintrag Berichtigung

2. März 2018 18:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Meine Frage bezieht sich auf den Grundbucheintrag meines Vaters, der nach seinem Tod auf mich und meine Schwester geändert wurde. Der Eintrag beinhaltet nicht mein Darlehen für Renovierungsarbeiten die ich an seiner Immobilie leistete.

Hierzu wurde im Vergleich des Landgerichts vom 21.06.2011 schriftlich vereinbart:
Im Hinblick auf die Renovierungsarbeiten in der Wohnung des Erdgeschoss, die der Beklagte vornehmen möchte erklärt der Betreuer: Ich bin bereit mit dem Beklagten und seinem Rechtsanwalt, nachdem die Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, die Wohnung zu begehen und dann zu bestätigen, welche Renovierungsarbeiten hier vorgenommen wurden.

Der Vereinbarung ist der Betreuer nicht nachgekommen. Der Wert der Renovierung liegt ca. bei 80 000 €, die ich selbst durchführte. Allein für die Materialkosten der Renovierung besitze ich Rechnungen in Höhe von 14.405,32 €. Zumindest dieser geliehene Betrag müsste nach meiner Auffassung als nachrangiges Darlehen hinter der Ersten und Zweiten Hypothek ergänzt werden.

Der Grundbucheintrag wurde am 29.08.2013 auf uns Geschwister geändert ohne dies zu berücksichtigen.

Meine Frage: Ist der Grundbucheintrag unrichtig und ginge noch ein Widerspruch ?

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Nach dem Todesfall ist das Grundbuch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse geändert worden. Das ist so nicht zu beanstanden.

Einen Anspruch auf Eintragung von Darlehn gibt es nicht. Ins Grundbuch in Abteilung III werden nicht (schuldrechtliche) Forderungen, sondern nur Grundpfandrechte, also Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden eingetragen.

Der Umstand, dass Sie also möglicherweise einen Anspruch (aus Darlehn oder Verwendungsersatz) gegen Ihren Vater hatten, hat nichts mit dem Grundbuch zu tun. Es handelt sich hier um eine Forderung, die sich nach dem Ableben Ihres Vaters gegen die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger richtet. Nur wenn Ihr Vater und Sie vereinbart haben, dass diese Forderung durch eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch abgesichert werden soll und Ihr Vater die Eintragung eines solchen Grundpfandrechts bewilligt hätte, könnten Sie die Eintragung ins Grundbuch beantragen.

Die Forderung gegen den Nachlass kann nach Ihrer Schilderung bestehen, wobei die Höhe offenbar streitig ist. Mit dem Grundbuch hat sie aber, wenn nicht eine Grundschuldbestellung vereinbart wurde ist, nichts zu tun.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-

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