Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.) Ist Tante 2 (nachfolgend „T2“) Miterbin?
Damit T2 Miterbin sein könnte, müsste Sie entweder testamentarische Erbin sein oder der gesetzlichen Erbfolge nach erben. Da ein Testament nicht vorliegt, welches T2 als Erbin einsetzt, bleibt nur noch die Frage nach der gesetzlichen Erbfolge.
Zunächst würden gem. § 1924 BGB die Kinder von T2 als erben erster Ordnung erben neben dem Ehemann. Da sowohl nach Ihrer Schilderung weder Kinder noch Ehemann vorhanden sind, sind als nächstes zum erben die Erben der 2. Ordnung berufen.
Gem. § 19245 Abs.1 BGB sind die Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers (also die Eltern von T1) sowie deren Abkömmlinge (also T2 und Ihre Mutter).-
Da die Eltern von T1 nicht vorhanden sind, erben also T 2 und Ihre Mutter grundsätzlich.
Demnach ist Ihre Mutter auch Miterbin zu ½, es sei denn, Sie hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen.
Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Erbschaft bezüglich Ihrer Mutter als niemals angefallen gilt. Mit anderen Worten: Ihre Mutter würde bei wirksamer Ausschlagung so behandelt werden, als ob Sie niemals Erbin geworden wäre, vgl. § 1953 BGB.
Ob eine Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilt werden, da Sie insoweit keine konkreten Datumsangaben nennen. Gem. § 1944 BGB beträgt die Ausschlagungsfirst jedenfalls 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat.
Zu 2.) Muss Verzicht/Ausschlagung schriftlich erklärt werden?
Gem. § 1945 Abs.1 BGB erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Die mündliche Verzichtserklärung ist demnach unwirksam gewesen, so dass T2 ihre Erbenstellung grundsätzlich nicht verloren hat.
Zu 3.) Erbfolge
Sollte der Verzicht/ die Ausschlagung wirksam gewesen sein, was nicht der Fall ist, würden die Enkel erben, vgl. § 1953 Abs.2 BGB.
Zu 4.) Kosten
Die Beerdigungskosten trägt gem. § 1968 BGB grundsätzlich der Erbe/die Erben, so dass diese zwar nicht vom Erbe abgezogen werden können, es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise aber auf dieses Ergebnis hinausläuft.
Genauso verhält es sich auch mit den anderen Kosten. Diese Kosten sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig (also wenn Sie als Nichterbe diese Kosten aufwenden, dürfen Sie keinen Ersatz aus der Erbmaße hierfür verlangen).
Sollte aber ein Erbe diese Kosten aufwenden (also vorliegend Ihre Mutter), so würde es vom wirtschaftlichen Ergebnis her betrachtet genau wie bei den Beerdigungskosten sein, obwohl auch beim Erben diese Kosten nicht erstattungsfähig sind. Vom Erbe als solches wird dieser Betrag nicht abgezogen, da das Erbe als ganzes auf die Erben übergeht.
Da die Erben aber diese Ausgaben getätigt haben, teilweise auch vor Erhalt der Erbschaft, macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Erben selber bezahlen würden und dann das gesamte Erbe erhalten würden oder diese zunächst nicht bezahlen müssten und die entsprechenden Beträge vom Erbe im Nachhinein abgezogen werden würden. Unter dem Strich macht dies im Endergebnis für die Erben keinen Unterschied.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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