Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst haben Sie Recht, dass Sie Ihrem Bruder keine Wohnung in einem Haus vermieten können, das zur Hälfte ihm gehört und das zum Teil von ihm selbst genutzt wird. Im übrigen "riecht" es danach, dass Ihr Bruder nur einen Scheinmietvertrag haben möchte, ohne dass Miete gezahlt wird. Beantragt er damit ALG II oder andere Leistungen, begeht er einen Betrug, an dem Sie sich mitschuldig machen können, wenn Sie wissentlich einen reinen Scheinmietvertrag unterschreiben.
Was die laufenden Kosten des Hauses angeht: Sie und Ihr Bruder haben an dem Haus jeweils hälftiges Miteigentum. Als gemeinschaftliche Eigentümer bilden Sie eine Gemeinschaft. Für die laufenden Kosten haftet diese Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner, das heißt, jeder haftet für sämtliche Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis haben die Miteigentümer eine Ausgleichungspflicht. Ohne besondere Vereinbarung in Ihrem Falle zur Hälfte. Das heißt, zahlen Sie bsp. Grundsteuer, Feuerversicherung etc, so haben Sie gegen Ihren Bruder einen Anspruch auf die Hälfte dieser Kosten, die Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen können.
Problematisch ist natürlich, dass nur Ihr Bruder das Haus bewohnt. So fallen natürlich Kosten für Strom, Wasser, Heizung etc. nur durch ihn verursacht an, so dass es unbillig wäre, wenn Sie diese Kosten mittragen müssen.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich Ihnen eigentlich nur raten, eine vernünftige vertragliche Regelung mit Ihrem Bruder zu treffen. Vielleicht sollten Sie hierzu beratend und vermittelnd auch einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, der sich auch mit den Details Ihres Einzelfalles auseinandersetzen kann, was im Rahmen einer öffentlichen Onlineberatung natürlich nicht erfolgen kann.
Notfalls müssten Sie auch in Betracht ziehen, die Eigentümergemeinschaft aufzulösen, indem in letzter Konsequenz das Haus verkauft bzw. versteigert wird oder Sie Ihren Bruder aus dem Haus "herauskaufen" und ihm dann ggf. einen Teil oder das ganze Haus vermieten. Auch insoweit muss ich Sie wegen der Komplexität der Materie leider auf eine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt vor Ort verweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst wenigstens ein paar hilfreiche Anhaltspunkte an die Hand geben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lauer,
wie hat mein Bruder denn eine Chance und was muss er tun, damit er Unterstützung durch das ALG II bekommt, auch ohne diesen Mietvertrag? Er bewohnt ja nur max. 40 qm und hat laufende Kosten, keine Krankenversicherung, eine Schwerbehinderung von
80 % anerkannt beim Versorgungsamt. Bleibt ihm als Alternative nur ein Kredit auf das 1/2 Erbe?
Danke für Ihre Antwort.
Bei der von Ihnen geschilderten Ablehnung des Antrages auf ALG II scheint es so zu sein, dass das Amt davon ausgeht, dass Ihr Bruder das gesamte Haus bewohnt.
Er muss daher nachweisen, dass er tatsächlich nur die 40 qm große Wohnung bewohnt. Dies sollte möglich sein, indem Sie ihm eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, die er dann vorlegen kann. Sollte das Amt noch immer stur bleiben, so müsste eine Besichtigung vorgenommen werden. Diese kann dann zum Nachweis führen, dass es sich bei der Wohnung um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt und das übrige Haus nicht bewohnt wird. Problematisch kann hierbei allerdings werden, dass die Wohnung keine Küche hat und daher die im EG benutzt wird.
Die von Ihnen geschilderte Alternative halte ich für nicht gangbar. In seiner Sizuation wird Ihr Bruder keinen Kredit erhalten. Und wenn doch, dann wird ihn das ja nur noch tiefer ins Elend treiben.
Notfalls müsste er sich an einen Anwalt wenden, der sich gut im Sozialrecht auskennt. Durch Hartz IV ist es auf breiter Flur zu einem sozialen Kahlschlag gekommen, nicht zuletzt, weil die Behörden mit der neuen Rechtslage teilweise mangels Erfahrung noch nicht richtig umgehen können. Es kann aber nicht sein, dass Ihr Bruder wegen einer falsch eingeschätzten Wohnsituation durch das zwar löchrig gewordene, aber noch immer vorhandene soziale Netz fällt.