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Grenze für Weidezaun ermitteln

| 21. Oktober 2009 10:59 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eigentümer einer Wiese in NRW, die als Weide genutzt wurde, stellt sich mir eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Die betreffende Wiese wurde in der Vergangenheit zusammen mit einer benachbarten Parzelle etwa gleicher Größe als Weide genutzt.
Ich habe mittlerweile die linke Hälfte, die ein eigenes Flurstück darstellt, erworben. Pachtverträge oder dergleichen bestehen nicht.

Die Wiese ist an drei Seiten durch einen Stacheldrahtzaun eingegrenzt, jedoch zur vierten Seite offen. Dort schließt sich unmittelbar das Nachbarflurstück an, das optisch nicht von meinem Grundstück getrennt ist. Ich möchte nun eine Trennung in Form einer Einzäunung auch zu der anderen Wiese hin herbeiführen.

Folgende Fragen stellen sich mir:
Wie kann ich den Eigentümer des benachbarten Flurstückes ermitteln, um mit ihm in Kontakt zu treten?
Wie kann der genaue Grenzverlauf ermittelt werden und wer hat dafür die Kosten zu tragen? Ich denke, dass eine Zaunsetzung nach Augenmaß auf Grundlage der Flurkarten nicht rechtlich sicher sein wird, um Grenzstreitigkeiten zu vermeiden.
Falls die Grenze ermittelt wurde und ein Zaun gesetzt werden kann, wo muss sich dieser genau befinden: Exakt auf dem Verlauf der Grenze oder auf meinem Grundstück? Muss in letzterem Falle ein Abstand zur Grenze eingehalten werden?

Ich danke für die Beantwortung im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Frage 1)
Den Eigentümer des benachbarten Flurstücks können Sie über Ihr zuständiges Grundbuchamt herausfinden. Die Grundbuchämter werden bei den Amtsgerichten geführt. Dort können Sie Einsicht in das Grundbuch nehmen. Es empfiehlt sich, vorher telefonisch anzufragen, wie die Gepflogenheiten bei Ihnen vor Ort sind und ob ein Termin vereinbart werden muss.

Frage 2)
Der genaue Grenzverlauf ist in den Flurkarten vermerkt. Sie sollten hierzu bei Ihrem zuständigen Katasteramt/Vermessungsamt nachfragen, ob der eingezeichnete Grenzverlauf noch richtig ist. Die im Grundbuch eingezeichnete Größe des Grundstücks gibt jedoch keine Garantie für die Richtigkeit dieser Größe. Der gute Glaube an die Richtigkeit der eingezeichneten Grenze ist jedoch geschützt. Sie dürfen also davon ausgehen, dass die in den Flurkarten vermerkten Grundstücksgrenzen richtig sind. Den tatsächlichen Grenzverlauf werden Sie nur durch Vermessung ermitteln können. Dies geschieht durch Vermessungsingenieure oder das Amt selbst. Hierzu gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Die zuständige Behörde ist in Nordrhein-Westfalen bei den Kreisen oder kreisfreien Städten integriert. Die Kosten der Vermessung müssen Sie als Auftraggeber zahlen. Sie sollten vor der Neuvermessung Ihren Nachbarn informieren. Die Mitwirkung Ihres Nachbarn und die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 919 BGB .Näheres bestimmt sich nach den Landesgesetzen, § 919 II BGB i.V.m. Vermessungs- und Katastergesetz des Landes NRW. Soweit ersichtlich gibt es zur Kostentragungspflicht keine Besonderheiten.

Frage 3)
Ein Grenzzaun kann auf der Grenze errichtet werden oder entlang der Grenze. Im Normalfall werden Sie den Zaun auf der Grenze errichten. Hier sollten Sie ebenfalls – soweit möglich – Ihren Nachbarn informieren. Nach § 32 des Nachbarrechtsgesetzes in NRW besteht nur für innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegende Grundstücke eine Einfriedungspflicht. Zur Errichtung und zu den vorgeschriebenen Abständen zitiere ich Ihnen die Vorschrift des § 36 Nachbarrechtsgesetz NRW.

„§ 36
Standort der Einfriedigung
(1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie
a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken
oder
b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.
In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.
(2) Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,
a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder
b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.
(4) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
(5) Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so gilt Absatz 2.
(6) Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so sind die für Hecken geltenden Vorschriften des XI. Abschnitts anzuwenden“

Demnach wäre ein Abstand von 0,5 m einzuhalten, wenn das Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht als Bauland festgesetzt wurde. Näheres kann sich auch aus bestehenden Bebauungsplänen ergeben, die Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde einsehen können.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Bewertung des Fragestellers 21. Oktober 2009 | 12:10

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