Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihr Nachbar wird verlangen können, dass Sie die Kosten des Zaunes allein tragen. Denn gemäß § 33 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG NRW) hat er Ihnen gegenüber einen Anspruch darauf, dass Sie Ihr Grundstück einfrieden, wenn von Ihrem Grundstück Belästigungen ausgehen, die für Ihren Nachbarn unzumutbar sind und durch eine Einfriedung beseitigt werden können. Nach § 37 Abs. 5 NachbG NRW muss er sich in diesem Fall an den Kosten für die Errichtung der Einfriedung nicht beteiligen. Da das ständige Hinüberlaufen eines Hundes auf das Nachbargrundstück als unzumutbare Belästigung des Nachbarn anzusehen ist, kann sich Ihr Nachbar auf §§ 33. 37 Abs. 5 NachbG NRW berufen und somit von Ihnen verlangen, dass Sie einen Zaun errichten und dessen Kosten allein tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)