Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, auf welchem Grundstück der Zaun steht. Wenn er (nur) auf dem Grundstück der WEG steht, müsste diese den Zaun auf ihre Kosten reparieren bzw. erneuern lassen. Steht er dagegen (nur) auf dem Grundstück des Nachbarn, ist dieser alleine verantwortlich.
Anders ist die Lage, wenn der Zaun über beide Grundstücke verläuft oder exakt auf der Grenze steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB
und die Kosten der Reparatur bzw. Neuerrichtung wären gemäß § 922 BGB
hälftig zu teilen.
Ähnliches gilt, wie schon von Ihnen angemerkt, nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbRG). Dort ist es in den §§ 14 bis 18 geregelt.
Zu beachten ist nun allerdings folgendes: Die Nachbarn können die Benutzung und Verwaltung der Grenzeinrichtung vertraglich regeln und dabei von den §§ 921
, 922 BGB
; §§ 14 ff NachbRG abweichen.
Der Nachbar behauptet der Sache nach wohl, dass eine Vereinbarung des Sinnes „damals ich, heute Du" besteht. Eine solche Vereinbarung wäre zwar rechtlich möglich, sie müsste im Falle eines Rechtsstreits allerdings von dem Nachbarn bewiesen werden. Das dürfte schwierig sein, da der Zaun schon vor 40 Jahren errichtet wurde und offenbar kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Eine (gesetzliche) Regelung, dass die Kosten einer Zaun-Neuerrichtung abwechselnd getragen werden müssen, gibt es jedenfalls nicht.
Eine andere Frage ist es, ob eine Reparatur (objektiv) erforderlich ist. Der eine Nachbar kann den anderen nicht dazu nötigen, einen neuen Zaun mit zu finanzieren, weil ihm der alte (nur) nicht mehr gefällt. Der Zaun muss vielmehr tatsächlich schadhaft sein. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das der Fall ist. Falls es vom Nachbarn bestritten wird, könnte § 15 Satz 1 NachbRG helfen, der lautet: „Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht."
Letztlich wird sich der Nachbar nach alldem hälftig an den Kosten beteiligen müssen.
Wenn er sich weigert, können Sie auf Duldung bzw. teilweise Tragung der Kosten klagen. Sie müssten dabei beweisen, dass es sich (überhaupt) um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handelt und dass eine Reparatur bzw. Neuerrichtung objektiv erforderlich ist. Wenn der Nachbar dem entgegenhalten will, dass eine abweichende Vereinbarung über die Kostentragung besteht, müsste dies von ihm bewiesen werden.
Eine gesetzliche Regelung, wonach zwingend mehrere Angebote einzuholen sind und das günstigste angenommen werden muss, gibt es nicht. Andersherum müssen Sie sich aber auch nicht auf ein überteuertes Angebot des Nachbarn einlassen. Falls der Nachbar tatsächlich ein eigenes (überhöhtes) Angebot macht, konfrontieren Sie ihn mit einem günstigeren. Sofern die Leistung die gleiche ist, wird er nicht auf „seinem" Angebot bestehen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Henry Naeve, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 19.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen