Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Wenn die Arbeit schon am 1.5.03 begonnen wurde und zuvor eine Befristung nur mündlich vereinbart worden ist, dann wäre die Befristung unwirksam und ein unwirksames AV entstanden. Eine spätere schriftliche Abfassung ändert an der Formnichtigkeit nichts, denn ein befristetes AV muss immer schriftlich abgeschlossen werden.
Wenn der Arbeitgeber hier sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe der unterzeichneten Vertragsurkunde abhängig macht, kommt durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme kein Arbeitsverhältnis zustande (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06
-).
Es ist also wichtig ob schon vor Beginn der Arbeit der Vertrag schriftlich vorlag und vom AG unterzeichnet war.
Grundsätzlich bezieht sich die Vertretung auf eine bestimmte Person und nicht auf einen Personenkreis. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Vertretung eines anderen AN.
Es kommt aber darauf an, was konkret bei der Befristung vereinbart worden ist, in aller Regel ist die Befristung an eine bestimmte Arbeitsstelle gekoppelt.
Es gibt keinen erworbenen Anspruch auf eine unbefristete Stelle. Der AG entscheidet, ob er einem bisher befristet beschäftigten Mitarbeiter eine unbefristete Stelle anbietet. Wenn der AG eine Stelle intern ausschreibt, dann hat er grundsätzlich die Wahl welchen AN er für geeignet hält. Natürlich kann bei einer solchen Ausschreibung festgelegt werden, dass die bisherige Beschäftigung einen Vorteil bringt, also die länger befristet Beschäftigten einen Vorteil haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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