Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtmäßigkeit der Ihnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung wird von Ihnen nicht bezweifelt. Da das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, hätte die Kündigung allenfalls daraufhin überprüft werden können, ob sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Da der Betrieb aufgegeben wird und alle verbleibenden Mitarbeiter entlassen werden, gibt es hierfür keinen Anhaltspunkt. Zudem wäre die 3-Wochen-Frist, binnen derer Kündigungsschutzklage hätte eingelegt werden können, bereits abgelaufen.
Sie haben bereits selbst recherchiert, dass Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung haben.
Einen Anspruch darauf, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt zu werden, haben Sie ebenfalls nicht. Bis das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist endet, schulden Sie Ihrem Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung, er schuldet Ihnen im Gegenzug die Gehaltszahlung.
Dass Ihre Kollegen vor drei Jahren bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wurden, begründet keinen entsprechenden Anspruch für Sie. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, einen vermeintlich entgangenen Vorteil ausgeglichen zu bekommen. Einen Gleichbehandlungsanspruch dahingehend, dass man Anspruch auf Freistellung hat, wenn andere gekündigte Kollegen freigestellt werden, gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine Freistellung ausgesprochen wird oder nicht. Offenbar war die Situation vor drei Jahren auch eine andere, da der Betrieb gerade nicht geschlossen wurde. Vermutlich wurde die Freistellung damals ausgesprochen, weil für die Kollegen einfach keine Arbeit mehr da war.
Soweit Sie aber ansprechen, dass die freigestellten Kollegen die Möglichkeit hatten, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, so haben Sie diese Möglichkeit auch. Aufgrund der Kündigung ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie für Vorstellungsgespräche bezahlt freizustellen. Dies ergibt sich aus § 629 BGB
. Der Freistellungsanspruch bezieht sich auf alle mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zusammenhängenden Aktivitäten, also beispielsweise auch auf das Aufsuchen der Arbeitsagentur. Sofern Sie also während der Arbeitszeit Termine im Zusammenhang mit der Suche nach einer neuen Beschäftigung wahrnehmen müssen, sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Freistellung - rechtzeitig vor dem Termin - verlangen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Sie einen Beleg vorlegen, dass Sie beispielsweise an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen haben. Sollte es aber Streit über den Anlass oder die Dauer einer bezahlten Freistellung geben, wären Sie darlegungs- und beweispflichtig.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie keinen Anspruch auf Freistellung oder Entschädigung haben, weil Ihre Kollegen vor drei Jahren freigestellt wurden. Sie haben aber gem. § 629 BGB
Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme beispielsweise an Vorstellungsgesprächen. Urlaub müssen Sie dafür nicht einsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Möhring
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