Sehr geehrter Fragensteller!
Die Erbfolge wird erst durch den Tod des Erblassers ausgelöst. Besteht kein Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt grundsätzlich die Kinder oder deren Abkömmlinge und der Ehegatte. Besteht ein Testament und werden dadurch eigentlich gesetzliche Erben ausgeschlossen, so steht diesen ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, er hat nur einen Zahlungsanspruch gegen den Erben.
Zu Lebzeiten kann der potentielle Erblasser über sein Vermögen durch Schenkung verfügen. Wird über größere Teile des Vermögens verfügt, spricht man auch von einer sog. vorweggenommenen Erbfolge. Technisch gesehen, bleibt es jedoch eine Schenkung.
Die Schenkung ist ein zweiseitiger Vertrag und in §§ 516 ff. BGB
normiert. Das heißt, dass auch der Schenker in seiner Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt sein darf. Die Willenserklärung des Schenkers muss nach § 518 BGB
vor dem Notar abgegeben werden. Bei einem Schenkungsversprechen in Höhe von 20.000 EUR betragen die in ganz Deutschlang gleichen Gebühren für den Notar knapp 250,- EUR. Der Notar kommt bei Bedarf auch ins Pflegeheim, was jedoch zusätzliche Aufwandsentschädigung kosten kann. Empfehlenswert ist ein ärztliches Attest zuvor vom Hausarzt einzuholen, damit später nicht irgendwer die Geschäftsfähigkeit Ihrer Mutter anzweifelt und daher die Wirksamkeit der Schenkung gefährdet.
Um eine Ausgleichung (im Ergebnis wie eine Rückzahlung der Schenkung in die Erbmasse) unter Miterben auszuschließen, sollte in dem notariellen Schenkungsvertrag gemäß § 2050 Abs. 1 BGB
die Ausgleichung ausgeschossen werden.
Gegenüber Pflichtteilsberechtigten kann eine Anrechnung gemäß § 2325 BGB
nicht angeordnet werden. Das heißt, für den Wert, wonach sich der Pflichtteil berechnet wird die Schenkung hinzugerechnet. Allerdings vermindert sich der Wert gemäß § 2325 Abs. 3 BGB
jedes Jahr um 10 % der ursprünglichen Summe.
Zusammengefasst: Wenn Sie der einzige Erbe sein werden, ist das mit der Ausgleichung und der Anrechnung eh unbedeutend. In diesem Fall braucht es auch nicht zwingend einen Notarvertrag, da es keinen abweichenden Erben geben wird, der die Wirksamkeit anzweifeln wird. In diesem Fall wäre eine sog. Handschenkung (§ 518 Abs. 2 BGB
) zu erwägen. Gibt es jedoch andere Miterben oder Pflichtteilsberechtigte, so gilt das Vorgenannte.
Danke für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage habe ich noch.
Wenn meine Mutter mir jetzt zur Renovierung eine Schenkung (angenommen in Höhe von 20.000,-)machen würde, aber wider erwarten in ein paar Jahren das Vermögen von ihr verbraucht wäre, müsste ich dann die 20.000,- wieder zurückzahlen?
Dass ich mich an den Pflegekosten beteiligen müsste, ist ja klar.
Herzlichen Dank
Wenn Ihre Mutter verarmen würde, könnte sie gemäß § 528 Abs. 1 BGB die Schenkung rückfordern. Sie muss aber nicht. Zahlt der Staat jedoch irgendwann mal für das Pflegeheim, so kann auch dieser nach Regelungen des Anfechtungsgesetzes die Schenkung widerrufen. Letztendlich darf Ihre Mutter also aus eigenen Mitteln keinen angemessenen lebensunterhalt mehr bestreuten können.