Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die Kontaktaufnahme zwischen dem Sohn und der nicht-leiblichen Tochter des Vaters. Er wird aber vermutlich über das Nachlassgericht die letzte Wohnanschrift des Vaters erfahren. Wenn die "Tochter" dort gelebt hat, wird er sie vielleicht dort noch finden. Falls nicht, müsste er selbst weiter recherchieren (ggf. über die Nachbarn etc). Sobald er den Namen hat, könnte er aufgrund seines berechtigten Interesses eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt machen, um die "Tochter" zu finden.
Möglicherweise könnte es Sinn machen, einen Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Höhe des Erbes ja völlig unklar ist. Falls das Erbe z.B. überschuldet ist, müsste die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden.
Auf jeden Fall müsste zügig die Stieftochter des Erblassers ermittelt werden, um weitere Informationen zu erhalten.
Um die Ansprüche gegen die Stieftochter geltend zu machen, wäre es sicher ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die ganze Angelegenheit übernimmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einer erste Orientierung geben. Für eine Rückfrage stehe ich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung. Darüber hinaus bin ich auch gerne bereit, Ihre rechtlichen Interessen in dieser Angelegenheit weiter zu vetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Aust,
die Stieftochter wohnt im Haus des verstorbenen Vaters. Die Adresse ist dem Sohn bekannt, bloss nicht der NAme der Dame. Jedoch gehen wir davon aus, dass der Stieftochter höchstwahrscheinlich gar nicht bekannt ist, dass ihr Stiefvater überhaupt diesen leiblichen Sohn hat. Er geht davon aus dass diese aus allen Wolken fällt. Sollte der Sohn also besser über einen Anwalt den Kontakt zu ihr aufnehmen? Und was wir immer noch nicht so recht verstanden haben: wenn der Sohn den ERbschein erhält,WELCHE Aufgaben bezüglich der Kärung der Sache obliegen dann dem Nachlassgericht und WELCHE dem leiblichen Sohn d.h. WER ist für WAS zuständig? Haben wir vielleicht etwas missverständlich formuliert. Danke für Ihre Mühe + mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Erbschein ist ein Nachweis für den Inhaber, dass er Erbe geworden ist. Mit diesem Erbschein kann man gegenüber Banken, dem Grundbuchamt und anderen Stellen beweisen, dass man Erbe geworden ist. Aufgrund des Erbscheins erhält man dadurch Zugriff auf das Erbe.
Die Annahme und Verwertung des Erbes muss man aber selbst vornehmen, das übernimmt nicht das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist zwar hilfreich bei der Zurverfügungstellung von Daten, aber nicht für die tatsächliche Abwicklung des Erbes. Das Nachlassgericht ist nur zuständig für die Erteilung des Erbscheins, für die Entgegennahme von Erklärungen zur Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, für die Bestellung von Nachlasspflegschaften etc.
In Ihrem konkreten Fall muss die Stieftochter nunmehr von dem leiblichen Sohn darüber informiert werden, dass es einen Erben gibt, welcher seinen Anspruch auch mit einem Erbschein beweisen kann. Darüber hinaus muss die Stieftochter aufgefordert werden, Auskunft über das Vermögen des Erblassers zu geben, soweit sie dies kann und es an den Erben weiter zu geben, sofern sie Zugriff auf das Vermögen hat. Da es aber keine sonstigen Erben wohl gibt, ist das zu vermuten.
Es ist durchaus empfehlenswert, diese ganze Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben, der sich um die Sache kümmert.
Übrigens: Die Tatsache, dass das Nachlassgericht nichts von einem Testament wusste, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es auch keins gibt. Gegenüber Banken z.B. reicht unter Umständen die Vorlage des Testaments, um Zugriff zu den Konten zu bekommen. Aber das ist reine Spekulation. Selbst wenn es ein Testament geben sollte, so hat der leibliche Sohn ja in jedem Fall einen Anspruch auf den Pflichtteil. Zudem müsste ja dann erstmal der Erbschein wieder angefochten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nunmehr zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Falls Sie eine weitere Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie gerne Kontakt mir mir aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Carl-Spaeter-Str. 76
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Tel.: 0261 / 18501
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Mail: ra-aust@gmx.de