Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
zu 1.
Das Erbe wird immer von den Eltern an die Kinder weitergegeben, wenn also die Eltern verstorben sind treten die Kinder/das Kind in die Rechte ein. Dabei schließt immer ein Erbe der vorherigen Generation seine Kinder aus, siehe § 1925 BGB.
Zitat:§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
Da die Eltern von Hanna schon verstorben sind und Hanna keine Kinder hat würden grundsätzlich hier die Geschwister Ida und Tina zu gleichen Teilen erben. Aufgrund des Todes der beiden treten dann deren Kinder und (im Falle von Malte) die Enkelkinder an deren Stelle. Daraus resultiert dann letztlich, dass Ronny 1/3 erbt und Markus, Svenja und Birgit zu je 1/6 erbberechtigt sind.
zu 2.
Einen möglichen potentiellen Erbe verschweigen ist im Grunde nicht möglich, wenn Svenja selbst die Erbschaft antreten will. Das Nachlassgericht kann zwar nur aufgrund des Antrags eines anderen Erben zur Auskunft zwingen und es gibt auch keine direkte Verpflichtung Auskunft zu erteilen. Wenn Svenja selbst aber einen Erbschein erhalten möchte (dieser wird aller Voraussicht nach aufgrund der etwas weiten und unklaren Verhältnisse benötigt, spätestens wenn eine Bank involviert ist), dann muss Sie gemäß § 352 Absatz Nr. 4 des "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" auch potentielle Miterben nennen:
Zitat:§ 352 - Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
8. die Größe seines Erbteils.
2Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
(2) .........
Es wäre also nur möglich gar nicht zu reagieren, falsche Angaben zu machen oder das bewusste Auslassen von Informationen kann allerdings sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Da der Erbfall kraft Gesetzes eintritt ist Ronny im Grunde auch schon Erbe geworden, es gibt auch keine Frist die man abwarten könnte um dann später das Erbe allein anzutreten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke