Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie können das Nachlassgericht direkt um Auskunft ersuchen. Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus § 357 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Zitat:§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.
(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
Aufgrund der geschilderten Konstellation ist es allerdings zunächst nicht ungewöhnlich, dass das Gericht Sie damals nicht informiert hat. Wenn die Ehefrau hier tatsächlich als Alleinerbin eingesetzt wurde, gab es dazu auch erfahrungsgemäß keinen Anlass.
Der Anspruch ist an sich auch relativ umfassend, die Grenze ist eigentlich erst dann erreicht, wenn die Übersendung von Originalunterlagen verlangt wird, siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 – 3 Wx 224/19.
Ein einfaches Schreiben in welchem Sie Ihre Motivation und Bedenken schildern sollte daher ausreichen, um hier eine Kopie des ersten Testaments zu erhalten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke