Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Zunächst stellt sich die Frage, was Sie in rechtlicher Hinsicht meinen mit mehr Macht und Gewicht.
Hier ist zwischen den Funktionen als Geschäftsführer und als Gesellschafter zu unterscheiden.
Die Kompetenzen der Geschäftsführer richten sich primär nach dem Geschäftsführervertrag und im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen des GmbHG. Sind die Anstellungsverträge der Geschäftsführer gleich ausgestaltet, so ergeben sich hinsichtlich der Geschäftsführerkompetenzen keine Unterschiede.
Die Aufgaben der Gesellschafter sind insbesondere in § 46 GmbHG
geregelt. Bei der Beschlussfassung gewährt dann jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, § 47 GmbHG
. Der Gesellschafter D hat also nach der gesetzlichen Konzeption als Geschäftsführer der Gesellschaft Y die Möglichkeit in Gesellschafterversammlungen mit 55% der Stimmen über Angelegenheiten der Gesellschafter in der Gesellschaft X zu stimmen. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft X eine hiervon abweichende Stimmverteilung vorsieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
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