Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
1.
Eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung (also nicht gleich des gesamten Erbteiles, was ohnehin zulässig ist - § 2033 BGB
), wie Sie eine anstreben, ist möglich. Voraussetzung ist, dass alle Miterben hiermit einverstanden sind (§ 2040 BGB
), was in Ihrem Fall ja zu bejahen ist.
Das Geschäft würde als einzelner Nachlassgegenstand dann aus dem Gesamthandsvermögen ausscheiden. Der übrige Nachlass bliebe ungeteilt, die Erbengemeinschaft zwischen Ihrer Mutter und Ihnen bestünde fort (allg.M.).
2.
Der gesamte Nachlass, so Ihre zweite Frage, müsste also NICHT geteilt werden.
3.
Zu beachten ist, dass die avisierte Übertragung nach wohl überwiegender Auffassung der Form des § 2033 I 2 BGB
bedarf (also notarieller Beurkundung). Nach allerdings ebenfalls umstrittener Auffassung ist eine gesonderte notarielle Form nach §§ 2371
, 1922
II BGB aber verzichtbar.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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