Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt kann die rechtliche Beurteilung erheblich beeinflussen.
1.) Nein, werden Sie nicht. Sie begründen allein deshalb, dass Sie sich während des Projektes in Deutschland aufhalten, keinen Wohnsitz in Deutschland und sind daher auch nicht in Deutschland ansässig. § 9 AO
enthält etwas Grundsätzliches innerhalb Deutschlands und ist gegenüber dem DBA Schweiz subsidiär.
2.) Nein, siehe oben.
3.) Artikel 15 DBA Schweiz trifft insoweit gar nicht für Sie zu, da Ihr Arbeitgeber ja weiterhin die schweizer Beratungsgesellschaft ist und nicht der Projektpartner in Deutschland.
Nach Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Die aufgezählten Bedingungen müssen summarisch vorliegen.
Zudem zählt neben den anderen Bedingungen auch der Ablauf des Kalenderjahres für die Erfüllung der 183 Tage jeweils neu.
4.) So sie denn als Grenzgänger im Sinne des Art 15a DBA Schweiz einzustufen sind. Nach Absatz 1 dieser Regelung kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese beträgt 4,5, soweit Sie nachweisen in der Schweiz steuerpflichtig zu sein.
Sie bleiben nach Absatz 2 weiterhin Grenzgänger auch wenn Sie nicht täglich zwischen Arbeitsort und Wohnsitz pendeln, soweit Sie an mehr als 60 Tagen im gesamten Kalenderjahr auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehren.
Das sollte angesichts ihrer Schilderung ohne Frage der Fall sein.
5.) Außer der besagten begrenzten Steuer von 4,5 % für die Tätigkeit in Deutschland fallen indes keine weiteren steuerlichen Verpflichtungen an. Zum genauen Verfahrensgang kann ich als Anwalt keine hinreichend genauen Angaben machen. Hierzu bitte ich Sie, diese Informationen zum Ablauf der ggf. erforderlichen Anmeldung, Anzeige oder/und Erklärung einen Steuerberater zu konsultieren.
Ein Hilfreiches weiteres Medium zu diesem Thema stellt die Website unter folgenden link dar. http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/A/Auslandstaetigkeit.html
Ich hoffe, ich kannte Ihnen mit meinen Ausführungen ein wenig Hilfestellung leisten und Ihnen zu ihrem Anliegen einen ersten Überblick verschaffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
zu Frage 1: die Antwort erscheint mir nicht plausibel, insbesondere wenn man den Fall einer Moderatorin (BFH, Urteil vom 22. 6. 2011 - I R 26/10
(Lexetius.com/2011,4796)) betrachtet. Ich habe nicht gesagt, dass ich als Grenzgänger in D tätig werde. Bei einem beruflich bedingten Aufenthalt von 10 Monaten erfülle ich doch sicher die Regelung nach § 9 AO
. Ihrer Antwort kann ich nicht entnehmen, warum das in meinem Fall nicht so sein soll. Hängt es vielleicht mit selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit zusammen? Ich möchte schon genau wissen, warum oder warum nicht.
zu Frage 4: ich bin nicht als Grenzgänger in D unterwegs, dass geht aus meiner Beschreibung nicht hervor. Insofern interessiert es mich nicht, wie ein Grenzgänger steuerlich behandelt wird. Vielmehr halte ich mich wöchentlich für 4 bis 5 Tage über einen Zeitraum von 10 Monaten in D auf, nicht in der Grenzregion und ohne täglich an meine Wohnort zurückzukehren. Ihre Antwort bezieht sich auf Art. 15a, ich habe nach Art. 15 Abs 4 gefragt. Gilt diese Regelung nur, wenn man in einem Staat ansässig ist - aber - eine Organfunktion in einem anderen Staat hat? Oder kann ich mich als in der Schweiz ansässig auch für Einkünfte aus D als allein in der Schweiz steuerpflichtig betrachten?
zu Frage 5: wenn Sie mir die Frage nicht beantworten können und auf einen anderen Fachmann oder ein Web-Forum verweisen, warum haben Sie dann meine Anfrage überhaupt zu Beantwortung übernommen? Vielleicht hätten Sie das besser einem Kollegen überlassen, der auch hier Kenntnisse hat. Eine teilweise Beantwortung meiner Anfragen hilft mir nicht weiter. Ein Verweis auf www. smartsteuer.de hilft mir nicht weiter, weil hier alle möglichen Fälle beschrieben werden, aber eben nicht mein konkreter Fall.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich auch ihre Nachfragen.
Durch einen freundlichen Kollegen wurde ich darauf hingewiesen, dass entgegen meiner Argumentation nach § 9 Satz 2 AO
bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wird.
Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an nach § 9 Satz 2 AO
ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt in zeitlicher Hinsicht eine tatsächliche, nicht jedoch eine ständige Anwesenheit voraus, so dass der Aufenthalt auch unterbrochen werden kann.
Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Die Sechs-Monats-Frist bezieht sich dabei nicht auf das Kalenderjahr, sondern kann auch über den Jahreswechsel erfüllt werden.
Unter Bezugnahme auf § 2 AO
, nach dem die völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig zu bewerten sind bestimmt sich aus Sicht des Artikels 4 DBA Schweiz ein etwas anderes Bild.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
…
Entsprechend der Aufstellung in Artikel 4 ergibt sich jedoch auch eine entsprechende Prüfungsreihenfolge (Abs. 2).
Schritt Fragestellung Antwort Konsequenz
1 Wo ist die ständige
Wohnstätte? 1. Im Staat A.
2. In beiden Staaten. 1. Staat A ist Wohnsitzstaat.
2. Weiter zu Schritt 2.
2 Wo ist der Mittel-
punkt der Lebens-
Interessen? 3. Im Staat A.
4. In beiden oder
keinem der beiden Staaten. 3. Staat A ist Wohnsitzstaat.
4. Weiter zu Schritt 3.
3 Wo ist der
gewöhnliche
Aufenthalt? 5. Im Staat A.
6. In beiden oder
keinem der beiden Staaten. 5. Staat A ist Wohnsitzstaat.
6. Weiter zu Schritt 4.
usw.
Nach meiner Auffassung endet die hier aufgezeigte Prüfung bereits bei Schritt 1, da Sie ihre ständige Wohnstätte in der Schweiz haben und somit die Schweiz ihr Wohnsitzstaat ist, in dem Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Sollten Sie jedoch wieder erwarten zu Schritt 2 gelangen, käme ich nach meiner Einschätzung ihrer Sachverhaltsdarstellung wieder zu der Schweiz als Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen.
Die Prüfung ist jeweils dann nicht weiterzuführen, wenn bereits ein eindeutiges Ergebnis erreicht wurde.
Soden kommen wir nun zu Art. 15 DBA Schweiz. Nach Abs. 1 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
Außer, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Abs. 2 schränkt diese Art der Besteuerung schon wieder wie folgt ein.
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Sie sind wie vorher festgestellt in der Schweiz ansässig und werden in Deutschland für eine unselbstständige Arbeit Vergütungen beziehen …
(Gedanke! Sie beziehen in Deutschland aber keine Vergütungen, nach meinem Verständnis ihrer Sachverhaltsdarstellung)
… dann würden Sie in der Schweiz steuerpflichtig sein, wenn
1.) Sie sich in Deutschland nicht länger als 183 Tage pro Kalenderjahr aufhalten
UND
2.) Sie ihr Gehalt nicht von einem Arbeitgeber aus Deutschland erhalten
UND
3.) Ihr Gehalt auch nicht von einer Betriebsstätte ihres Arbeitgebers in Deutschland getragen wird.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung treffen die o.g. Voraussetzungen 1.-3. Jeweils zu, so dass sich daraus nur schließen lässt, dass ihr Einkommen in der Schweiz zu versteuern ist.
Zu Ihrer Frage 4) Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz interpretieren Sie soweit richtig (siehe Text).
Zu Frage 5) verweise ich nach wie vor auf die in der Durchführung der entsprechenden Verfahren versierten Steuerberater. Zugleich möchte ich Ihnen ans Herz legen eine entsprechende Ansässigkeitsbescheinigung zu beantragen. https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0
Mit freundlichen Grüßen
A. Wehle
Rechtsanwalt / Aachen