Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie Rückzahlung eines Darlehens (§ 607 Abs. 2 BGB
) schulden, der Gläubiger verstorben ist und Ihnen die Erbfolge unklar ist.
2.
Gläubiger sind der bzw. die Erben (§ 1942 BGB
).
Ein Nachlassverwalter kann vom Nachlaßgericht bestellt werden (§ 1981 BGB
). Er muss die Ernennung entsprechend nachweisen.
Solange dies nicht geschehen ist, sollten Sie keinesfalls einfach Geld überweisen. Sie würden sonst Gefahr laufen, dass Sie nochmal zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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