Sehr geehrter 123recht.net-Nutzer,
gern beantworte ich anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des reduzierten Einsatzes (geringe Detailtiefe) im Rahmen einer Erstberatung die gestellten Fragen:
Sie hatten wegen des geringen Einsatzes nachträglich mitgeteilt, dass die angegebenen 50.000,00 € nur eine angenommene Summe sind. Ich gehe daher im Hinblick auf meine Haftung von einem geringeren Betrag von 1.000,00 € aus.
Darlehen können der Schenkung- und Erbschaftsteuer unterliegen, wenn sie zinslos oder mit einem zu geringen Zinssatz vergeben wurden, siehe § 15 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes (BewG). Dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie das Darlehen ausgestaltet sein soll.
Da Sie Ihren Kindern, wie ich Ihrer Schilderung entnehme, steuerfrei etwas zuwenden möchten, können Sie daher besser die entsprechenden Freibeträge (bis zu 400.000,00 € je Kind), aller 10 Jahre, nutzen, ohne dass Ihre Kinder Schenkung -oder Erbschaftsteuer bezahlen müssten. Den Umweg über ein Darlehen halte ich angesichts der hohen Freibeträge vorliegend für nicht erforderlich.
Verjährunsgfristen sind hier, abgesehen von der 10-Jahres-Frist für Schenkungen innerhalb des Freibetrages, nicht relevant.
Die Schenkung(en) würde ich daher zur vollständigen Vermeidung von Schenkung- und Erbschaftsteuer als einzigen Ausweg betrachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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