Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1922 BGB
treten die Erben in alle Pflichten, aber auch in alle Rechten der Oma als Erblasserin ein.
Das setzt natürlich voraus, dass ein Vertragsschluss über ein Darlehen zwischen Ihnen und Ihrer Oma zur damaligen Zeit (jetzt noch) beweisbar ist.
Ist es nur mündlich und ohne Zeugen erfolgt, stehen die Chancen für die Erben eher schlecht.
Es kommt dann auf die Begleitumstände an, die hier ermittelt werden können und auf einen Vertragsschluss hindeuten können, dass Sie sich also ein größere Summe haben geben lassen und für diese Summe Ihre Oma ein eigenes Heft angelegt hatte, in der sie Summe und Rückzahlung (monatlich 100€) dokumentiert hat.
Eine monatliche Rückzahlung kann ein Indiz für ein Darlehen sein, bringt aber noch nicht in Gänze einen gesamten Vertragsinhalt (Summe des Darlehens, Rückzahlungsmodalitäten usw.) hervor, den die Erben konkret beweisen müssten.
Die Konditionen können jedenfalls, sofern sich ein Vertragsschluss doch nachweisen ließe, nur mit Ihrer Zustimmung neu ausgehandelt werden, nicht einseitig zu Ihren Lasten.
Ein nachgewiesenes Darlehen könnte höchstens einseitig von den Erben gekündigt werden.
Die Erben können hier nur geschlossen als Erbengemeinschaft Ihnen gegenüber treten und handeln, sofern nicht ein Erbe ermächtigt ist, die Forderung gegen Sie geltend zu machen oder diese an einen oder mehrere Erben abgetreten, also vertraglich übertragen wurde.
Gegebenenfalls wäre zur Vermeidung eines eventuell drohenden Gerichtsverfahrens eine von Ihnen (in Raten zu zahlende) Summe X im Rahmen einer gütlichen Einigung zu vereinbaren, aber Ihre Aussichten, die Sache zu gewinnen schätzte auf den ersten Blick größer als die der Erben ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.10.2016
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09:19
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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