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Gehaltsreduzierung

| 2. Januar 2007 19:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gelernte Arzthelferin und seit dem 1.9.1994 mit einem Arbeitsvertrag angestellt. Mein Arbeitsvertrag hat als Grundlage den Manteltarifvertrag und Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen. Ich bin in dieser Zeit ungekündigt und habe keine Abmahnungen erhalten. Meine damalige Einstellungsvoraussetzung war die Bezahlung nach Gehaltstarifvertrag der Tätigkeitsstufe IV, obwohl die dort beschriebenen Arbeitsanforderungen nicht im Detail bestehen, ich aber die einzige Vollzeitkraft in der Praxis bin. Ich wurde ununterbrochen bis zum 31.08.2001 nach der Tätigkeitsstufe IV bezahlt und bin dann in Elternzeit gegangen (2 Kinder). Ich habe meine Arbeitsstelle, als Vollzeitkraft, im November 2006 wieder aufgenommen. Mein Arbeitgeber hat mich nun -ohne Absprache und ohne Begründung- in die Tätigkeitsstufe II (entspricht der tatsächlichen Tätigkeitsanforderung)zurückgestuft und auch kein anteiliges Weihnachtsgeld für den Monat Dezember gezahlt, obwohl ich immer noch die einzige Vollzeitkraft bin. Mir fehlen somit immerhin 263,- Euro Brutto, was ja ca. 12,4 % Gehaltsreduzierung entspricht (+ antlg. 13. Monatsgehalt).

Meine Fragen:
1. Die Bezahlung nach Tätigkeitsstufe IV war für mich eine Einstellungsvoraussetzung. Darf mein Arbeitgeber mich nun nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit runterstufen und somit mein Gehalt kürzen ?

2. Steht mir nicht gem. Gehaltstarifvertrag ein anteiliges Weihnachtsgeld für den Monat Dezember zu ?

3. Wenn mein Arbeitgeber seine Zugehörigkeit als Tarifvertragspartner kündigt, kann er dann mein Grund- und das 13. Monatsgehalt nach belieben festlegen/streichen?


MFG

2. Januar 2007 | 20:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1.
a) Sofern die Vergütungsabrede Vertragsbestandteil ist, (was nach Ihren Ausführungen der Fall ist), kann der AG nur im Wege einer Änderungskündigung eine Rückgruppierung vornehmen. In diesem Fall müssten Sie eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. An dieser Stelle sei gleich noch erwähnt, dass die Erhebung einer Änderungskündigung sehr kurzen Fristen (3 Wochen) unterliegt. Diese Frist wäre für Sie jedoch nur dann von Interesse, wenn Sie etwas Schriftliches von Ihrem AG erhalten haben (die Änderungskündigung setzt Schriftform voraus). Sofern dies nicht der Fall ist, wäre auch keine Änderungskündigung ausgesprochen worden und somit keine Fristen einzuhalten.

b) Ist die Abrede nicht Vertragsbestandteil geworden, ergibt sich die Eingruppierung aus dem Vorliegen der tatsächlichen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe. Der AG hat bei Nichtvorliegen einer Abrede die Möglichkeit, die Eingruppierung zu ändern, wenn die Tätigkeit nicht den Merkmalen der angewendeten Gruppe entspricht (was, wie Sie ausführen, der Fall ist).
In diesem Fall müssten Sie, sofern Sie anderer Ansicht sind, eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage erheben.

In Ihrem Fall wird es wohl vorrangig um die Frage gehen, ob die Vergütungsabrede Vertragsbestandteil geworden ist. Rein beweislasttechnisch spricht für Sie, dass Sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses immer nach der höheren Vergütungsgruppe entlohnt wurden. Daher wäre davon auszugehen, dass dies so auch Teil Ihres Arbeitsvertrages geworden ist.

2. Gem. § 12 Abs.1 und 2 des Manteltarifvertrages steht Ihnen ein anteiliges 13. Gehalt zu.

3. Grundsätzlich kann ein AG nicht einseitig die Vergütung seiner AN vornehmen. Sofern Ihr Arbeitsvertrag Bezug nimmt (direkt oder stillschweigend) auf die Tarifverträge, würde auch ein Ausscheiden aus diesen zunächst nichts ändern. Möchte der AG etwas ändern, müsste er die schon angesprochene Änderungskündigung aussprechen.


Da Ihr Fall doch recht komplex ist, würde ich Ihnen in jedem Fall raten, sich an einen arbeitsrechtlich orientierten Kollegen zu wenden, der Einsicht in alle Aspekte und Unterlagen des Falles erhält und Sie über die Einhaltung möglicher Fristen in Kenntnis setzt. Erst dann kann eine verbindliche Aussage getroffen werden. Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.

Ich hoffe, konnte Ihnen mit meine Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolsicus
Rechtsanwalt


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