Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Höhe des gesetzlichen Anspruchs auf eine Vergütung für die im Rahmen der Arbeitsverhältnisses geleistete Tätigkeit des Arbeitnehmers richtet sich entweder nach dem individuellen Arbeitsvertrag oder nach einem anwendbaren Tarifvertrag.
In Ihrem Fall liegt eine Individualvereinbarung dahingehend vor, als das der Arbeitsvertrag regelt, dass das Gehalt jährlich unter berücksichtigung der persönlichen Leistung geprüft wird.
Da eben diese jährliche Prüfung vertraglich vereinbart ist, muss diese seitens des Arbeitgebers auch vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und darf die persönlichen Leistungen in keinem Fall außer Acht lassen.
Sollte der Arbeitgeber nun versuchen, die jährliche Bewertung stets für Sie negativ ausfallen zu lassen, unterläge das jeweilige Prüfungsergebnis bzgl. Ihrer Leistung einer gerichtlichen Kontrolle.
Ein Anspruch auf jährliche Gehaltserhöhung allein aus der Tatsacher heraus, dass die jährlichen Prüfungen stets zu einer Gehaltserhöhung geführt haben, besteht allerdings nicht. Es handelt sich bei den so erfolgten jährlichen Gehaltserhöhungen nämlich nicht um eine sog. "betriebliche Übung", welche einen Anspruch auf weitergehende jährliche Gehaltserhöhungen begründen könnte, da ja immer das Element der vorherigen Leistungsüberprüfung vorgeschaltet ist.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Der Ausschluss der jährlichen Gehaltsprüfung ist nur allein durch den Arbeitgeber in Ihrem Fall nicht möglich, da eben diese arbeitsvertraglich vereinbart ist. Hier handelt es sich rein faktisch um eine Gehaltskürzung in unbestimmter Höhe, welche nur mit einer Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers durchzusetzen wäre.
Es gilt: Arbeitsverträge sind Dauerschuldverhältnisse und sind daher auch auf Dauer einzuhalten.
2)
Die arbeitsvertragliche Regelung ist entscheident. Die Neuregelung steht dem ja nicht entgegenn solange eine jährliche Leistungsüberprüfung nicht unterlassen wird. So scheint es in Ihrem Fall aber zu sein, so dass Sie Anspruch auf diese jährliche Überprüfung haben.
3)
Eine konkret geregelte Gehaltskürzung liegt ja eigentlich nicht vor. Es könnte ja auch sein, dass nach der arbeitsvertraglichen Regelung (Leistungsüberprüfung) es zu keiner Gehaltserhöhung kommt und am Ende nach 3 Jahren das monatlichen Brutto eben so hoch wäre, wie nach der jetzigen Lösung. Allerdings haben Sie Anspruch auf eine nachvollziehbare und überprüfbare Leistungsbeurteilung auf deren Grundlage das monatliche Gehalt evt. erhöht wird. Diesen Anspruch könnten Sie auch gerichtlich durchsetzen, denn es handelt sich dabei um eine arbeitgeberseitige Pflicht.
4)
Im vorliegenden Fall müsste eine Änderungskündigung erfolgen, soweit der Arbeitgeber nunmehr die jährlichen Leistungsüberprüfungen unterlassen will.
5)
Sie sollten über einen spezialisierten Anwalt den Arbeitgeber zunächst außergerichtlich auffordern, eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen und wie arbeitsvertraglich vereinbart, den nächsten Bruttolohn auf diese zu stützen.
Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht gefunden werden, können Sie den arbeitsgerichtlichen Weg beschreiten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kah,
vielen Dank für die hilfreiche und schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Bitte erlauben Sie mir noch eine Nachfrage:
Kann der Arbeitgeber mich deshalb von künftigen Gehaltsüberprüfungen ausschließen ( bis beispielsweise in sieben Jahren das künftige Zielgehalt meinem derzeitigen Gehalt entspricht ), weil diese Regelung mit dem Betriebsrat so vereinbart worden ist?
Der Arbeitgeber macht jedenfalls geltend, dass die getroffene kollektivrechtliche Regelung auch auf mein Arbeitsverhältnis einwirkt. Da ich kein leitender Angestellter bin, sei der Betriebsrat für mich als arbeitsrechtliches Vertretungsorgan zuständig und in dieser Funktion berechtigt, bindende Vereinbarungen zu schließen, die auch für mein Arbeitsverhältnis gestaltende Wirkung entfalten.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können Absprachen beispielsweise in Form von Betriebsvereinbarungen erfolgen. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Regelung des allgemeinen Arbeitslebens. Betriebsvereinbarung entfalten Bindungswirkung. Sie sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich vereinbart und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Außerdem sind sie im Betrieb an geeigneter Stelle öffentlich auszulegen. Zu unterscheiden ist zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen.
Der Betriebsrat kann aber keinesfalls Erklärungen für Sie als Arbeitnehmer abgeben, soweit es sich um faktische Lohnkürzungen handelt.