Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach §§ 130
, 131 SGB III
. Maßgebend für die Bestimmung der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeldes ist das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, hier der Eintritt in die Elternzeit.
Der Zeitraum der Elternzeit bleibt bei der Bemessung der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeldes unberücksichtigt, § 130 SBG Abs. 2, Nr. 3 III. Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bleibt diese unberücksichtigt, wenn diese auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld, wäre trotz des Nebenjobs auf 450 EUR Basis Bemessungsgrundlage Ihr ursprüngliches Einkommen vor der Elternzeit.
Hinsichtlich der gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber können Sie einen entsprechende Nebentätigkeit ausüben, wenn der Arbeitsvertrag hier keine Zustimmungserfordernis Ihres jetzigen Arbeitgebers vorsieht. Enthält der Arbeitsvertrag ein Zustimmungserfordernis sollten Sie dies vorab auf Ihre Wirksamkeit überprüfen lassen, um nicht eine Kündigung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu risikeren.
Soweit Sie sich erfolgreich gegen die Änderungskündigung wehren und den Nebenjob zusätzlich ausüben, sollten Sie allerdings die Grenze für die Teilzeitbeschäftigung unbedingt berücksichtigen.
Der Vollständigkeit habe ich die einschlägigen Normen beigefügt.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
§ 130 SGB III
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1
des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen hat, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
§ 131 SGB III
Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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