Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Seit dem 01.07.2004 liegt den Anwaltsgebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zugrunde. Die vorherige BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) findet auf Mandatsverträge, die nach dem 01.07.2004 geschlossen wurden, keine Anwendung mehr.
Zur ersten Position:
Für das außergerichtliche Betreiben eines Geschäfts, wozu auch die Ausarbeitung einer Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung zählt, darf der Anwalt eine Geschäftsgebühr gem. §§ 2
, 13 RVG
in Verbindung mit Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG berechnen.
Die Höhe der Gebühr hängt dabei vom Gegenstandswert ab, letztlich also von dem Vermögensinteresse, welches von der Geschäftsbesorgung des Anwalts umfasst wird.
Wenn hier Vermögensinteressen von ca. 156.000 durch die ausgearbeitete Vereinbarung betroffen waren, wird der angesetzte Gegenstandswert nicht zu beanstanden sein.
Fraglich ist, ob der angesetzte Gebührensatz von 2,0 ordnungsgemäß ist. Der Gebührensatzrahmen ist im Vergütungsverzeichnis festgelegt und beträgt für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG 0,5 bis 2,5 Gebühren. Zwar sieht das Vergütungsverzeichnis vor, daß ein höherer Satz als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Angelegenheit von umfangreich oder schwierig war. Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aussergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen.
Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit hängen aber immer vom Einzelfall ab, insbesondere sind dabei auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts im konkreten Fall zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund halte ich den Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr für durchaus nachvollziehbar und kaum angreifbar. Die Ausarbeitung einer umfangreichen Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung stellt keine 08/15 Angelegenheit dar. Insbesondere unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes trifft den Anwalt hier ein hohes Haftungsrisiko, welches sich m.E. zurecht in der Höhe der Vergütung widerspiegelt.
Die 2,0 Geschäftsgebühr wird also in Höhe von € 3324 begründet sein.
Anders als zu Zeiten der BRAGO, kann der Anwalt nun aber nach Nr. 1000 VV RVG auch für eine außergerichtliche Einigung z.B. in Form einer Scheidungsvereinbarung eine Einigungsgebühr berechnen. Der Gebührensatz für diese außergerichtliche Einigungsgebühr beträgt nach Nr. 1000 VV RVG fix 1,5.
Die 1,5 Einigungsgebühr schlägt daher mit € 2493 zu Buche.
Unter Addition der Auslagenpauschale von € 20,00 ergibt sich eine Nettoforderung von € 5817. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 16% = € 933,92, so daß sich der Rechnungsbetrag zulässig auf € 6770,92 beläuft.
Die Abrechnung der Scheidungsvereinbarung ist deshalb m.E. - vorbehaltlich etwaiger formeller Mängel - inhaltlich korrekt.
Zur zweiten Position:
Die Übertragung eines Grundstückes bedarf einer notariellen Beurkundung. Sofern Ihre Frau nun den Anwalt beauftragt hat, hier eine entsprechende separate Vereinbarung vorzubereiten, stellt dieser Auftrag eine weitere Angelegenheit dar, die auch gebührenrechtlich separat zu behandeln ist.
Hier gilt dann wiederum das oben gesagte zu der geforderten 2,0 Geschäftsgebühr. Vor dem Hintergrund, daß die Vorbereitung einer Vereinbarung über die Übertragung eines Grundstückes sorgfältiger Prüfung bedarf und einer solchen Angelegenheit nicht nur von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Mandanten ist, sondern auch ein hohes Haftungsrisiko für den Anwalt mit sich bringt, wird auch hier der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden sein.
Bei einem Gegenstandswert von € 100.000 (offenbar der Verkehrswert des Grundstücks) beläuft sich die 2,0 Geschäftsgebühr auf € 2708. Die von Ihnen genannte Summe von € 5520,00 - es werden wohl € 5520,44 sein - ergibt sich, wenn man noch eine 1,5 Einigungsgebühr für das Mitwirken an der Vereinbarung über die Grundstücksübertragung in Höhe von € 2031, Auslagen von € 20,00 und die darauf anfallende Umsatzsteuer von 761,44 hinzurechnet.
Im Ergebnis halte ich also die beiden Rechnungspositionen der Höhe nach für korrekt berechnet.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Vorbereitung der Grundstücksübertragung nicht separart erforderlich war und der Anwalt von Ihrer Frau daher kein entsprechendes Mandat hatte. Da aber Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung und Grundstücksübertragung in der Regel zwei separate Angelegenheiten darstellen, gehe ich - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung anhand der von dem Anwalt gefertigten Vereinbarungen - davon aus, daß dies erforderlich und entsprechend auch zwischen Ihrer Frau und dem Anwalt vereinbart war.
Ich hoffe, Ihnen die Rechnung nachvollziehbar erläutert zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht