Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst unterstelle ich, daß Sie der Vater des Kindes sind.
Es gilt für Sie §1615 l BGB
, der wie folgt lautet:
"§ 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend."
D.h. die Kindesmutter hat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt. HIerbei weiß ich darauf hin, daß die Frist von 3 Jahren gerade heftig diskutiert wird. Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung einer Kindesmutter sogar Unterhalt bis zum 7. Lebenjahr zugesprochen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Die Höhe des Unterhaltes für die Frau hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Höhe ihres eigenen Einkommens. Der Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau beträg 950,00 EUR.
Bei den gemeinsam angeschafften Vermögensgüter, ist die Rechtslage so, daß Sie im Zweifel Miteigentümer sind und einen sog. Auseinandersetzungsanspruch haben. Im Streitfall werden die Vermögensgegenstände verkauft und der Erlös geteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
7. August 2006
|
15:32
Antwort
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