Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der zu zahlende Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Danach hätten Sie bei einem anzusetzenden bereinigten Nettoeinkommen von 1460 € einen Betrag von 322 € zu zahlen. Dies ist die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Hiervon ist das Kindergeld hälftig abzuziehen, wenn dieses an die Kindesmutter ausgezahlt wird. Dies ist der Fall, da Kindergeld nach § 1612 b BGB
zur Deckung des Barbedarfs verwandt wird, bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.
Von den 322 € wären somit im Normalfall nochmals 77 € in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 245 € von Ihnen zu zahlen wäre.
Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch nur als Richtlinie anzusehen, an die sich Richter zwar grundsätzlich halten, von der aber im Einzelfall abgewichen werden kann.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von der Situation aus, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber zwei Kindern und einer weiteren Person (meist der Kindesmutter) unterhaltspflichtig ist. Da bei ihnen jedoch bereits die unterste Tabellenstufe herangezogen wird, ist eine weitere Herabstufung nicht möglich.
Daneben ist zu beachten, dass Sie neben einem minderjährigen Kind als Berufstätiger einen Selbstbehalt von 900 € haben. Sollte dieser Betrag unterschritten werden, tritt ein so genannter Mangelfall ein und die Unterhaltsverpflichtung wird entsprechend verringert.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen