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Führerscheinentzug

1. März 2009 15:08 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk


Aufgrund eines ehemaligen BtmG Verfahrens wurde mir vor knapp 5 Jahren seitens des Landratsamtes mein Führerschein eingezogen. Ich gehöre zu den Menschen, die nicht wirklich gerne Auto fahren (schwerer Verkehrsunfall als Kind) und war deshalb bis jetzt nicht wirklich konsequent genug dahinter mir einen neue Fahrerlaubnis erteilen zu lassen. Bin sehr selten und sehr ungern Auto gefahren.
Durch das übliche Procedere, sprich MPU, ein Jahr Drogenabstinenz etc. würde mir laut LRA bei einem positiven Verlauf der o.a. Dinge eine neue Fahrerlaubnis erteilt.
Drogen konsumiere ich seit 5 Jahren absolut nicht mehr.
MPU bin ich inzwischen 2x durchgefallen (welches ich dem Landratsamt jedoch NICHT mitteilen lassen habe).
Bei einer neuen Antragsstellung beim Landratsamt auf Zulassung der Fahrerlaubnis, haben mir diese nun mitgeteilt, dass ich jetzt IHNEN per Haaranalyse beweisen muss, dass ich 1 Jahr drogenfrei bin, ansonsten würden sie mir keine Möglichkeit einräumen mich überhaupt diesen MPU Test durchführen zu lassen
Zu meinen Fragen:
-> hat das LRA überhaupt solch ein Recht oder reicht es hier nicht aus, dass lediglich die MPU-Stelle von meiner Abstinenz zu überzeugen ist?
-> muss das LRA allgemein eine Zustimmung darüber erteilen, wann ich einen MPU TEST durchführen lassen darf/kann (eine zeitliche Sperre wurde mir niemlas auferlegt)???
-> da ich nun seit 8Monaten beruflich in Österreich lebe, stellt sich mir die Frage, ob ich nicht dort einfach einen neuen Führerschein erwerben kann.
Ich habe allerdings einige Nachrichten darüber gehört, dass es inzwischen ein europäisches Verkehrsregister gibt, in dem auch solche, wie meine Fälle gespeichert werden und es nun deutlich schwerer sein wird an einer solchen Fahrererlaubnis heranzukommen.
-> zu guter Letzt: ich habe mein Leben lang schon sehr starke Migräneattacken. Vor einigen Monaten habe ich einen Neurologen aufgesucht, welcher mir dagegen ein Medikamente mit dem Inhaltsstoff Codein verschrieben hat. Bei der Durchsicht hervorgegangenen Laborbefunde des Drogensreenings, wurde unter anderem auch dieses Codein geprüft. (selbstverständlich verlief damals, wie alles andere völlig negativ). Allerdings befürchte ich jetzt, dass ausgerechnet diese Codeimeinnahme (welche sich wirklich nur auf meine Erkrankung beschränkte) negativ angerechnet wird. Würde es denn ausreichend, wenn mein Neurologe bestätigen würde, dass ich es lediglich aus einer medizinischen Notwendigkeit genommen habe????
Ich hoffe sehr, dass ich hier die wichtigsten Angaben gemacht und Sie anhand dieser Kurzbeschreibung einiger meiner Fragen beantworten können.
Ein schönes ‚Wochenende und vielen Dank für Ihre Bemühungen

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1.) Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, in Ihrem Fall durch ein ärztliches Gutachten, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Daher kann dass Landratsamt als zuständige Behörde diesen Nachweis von Ihnen fordern.

2.) Grundsätzlich wird die Ableistung einer sog. "MPU" durch die zuständige Behörde angeordnet. In der Anordnung werden auch die hierfür relevanten Begutachtungsfragen und -tatsachen festgelegt. Insofern sind Sie an die Regelung der Behörde gebunden.

3.) Die Möglichkeit im EU-Ausland einen Führerschein zu erwerben besteht grundsätzlich. Sofern Sie jedoch nicht Ihren Wohnsitz im Erwerberland haben und dadurch die nationalen Beschränkungen zum Neuerwerb umgehen, besteht die Möglichkeit, dass der in Österreich erworbene Führerschein hier nicht anerkannt wird.

4.) Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht auch bei einer missbräuchlichen Einnahme von Medikamenten. Sofern Sie nachweisen können, z.B. durch eine ärztliche Bestätigung, dass die Codein-Einnahme zu therapeutischen Zwecken erfolgt, besteht darin kein Missbrauch.

---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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