Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Nach der heutigen Rechtslage, was sich aus den §§ 11 ff. FeV (=Fahrerlaubnisverordnung) ergibt, müssen Sie für die Neubeantragung der Fahrerlaubnis zum Führen eines KFZ geeignet sein. Da Sie ersichtlich die damalige MPU nicht durchgeführt haben, wird nach § 11 Abs. 8 FeV derzeit vermutet, dass Sie zum Führen eines KFZ nicht geeignet sind. Von daher kommt eine Verjährung dieser Anordnung unmittelbar nicht in Betracht. Zumal eine bestandskräftige Anordnung einer Verwaltungsbehörde gerade im Gegenteil nicht verjähren kann.
Allerdings können Sie, wenn Sie nunmehr einen neuen Führerschein beantragen, wo dann aufgrund der verstrichenen Zeit eine neue MPU angeordnet wird. Aber erspart bleiben wird Ihnen die Begutachtung leider auf keinen Fall!
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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