Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie Deutscher sind.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich weiter davon aus, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der englischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in England hatten und jetzt Ihren ordentlichen Wohnsitz in Duetschland haben. Schließlich gehe ich davon aus, dass Ihnen in Deutschland keine Fahrerlaubnis entzogen worden und keine Sperrfrist verhängt worden ist.
Auf dieser Grundlage beantworten sich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Die von Ihnen mit ordentlichem Wohnsitz in England und außerhalb einer Sperrfrist in England erworbene Fahrerlaubnis ist in Deutschland uneingeschränkt anzuerkennen (§ 28 und § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
2.
Die Erteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU wie hier ist in § 30 FeV geregelt.
Danach sind in diesen Fällen folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 5 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
- § 12 über den Sehtst,
-§ 15 über die Befähigungsprüfung,
- § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe.e
Ich gehe daher davon aus, dass Sie bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Vorlage Ihres englischen Führerscheins eine deutsche Fahrerlaubnis mit Führerschein erhalten, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Der neue Führerschein ist nur gegen Abgabe des englischen Führerscheins auszuhändigen (§ 30 Abs. 3 FeV).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt