Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Frist beträgt 15 Jahre. Grundsätzlich beträgt die Tilgungs- und Verwertungsfrist 10 Jahre. Der Lauf dieser Frist beginnt jedoch mit Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, d.h. spätestens 5 Jahre nach dem Entzug. Damit errechnen sich insgesamt 15 Jahre.
Fazit: Die MPU-Auflage entfällt nach 15 Jahren; vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG
in Verbindung mit § 29 Abs. 5 StVG
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Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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