Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen geschilderte Problematik ist derzeit Gegenstand einer sehr uneinheitlichen Rechtsprechung. Wie von Ihnen geschildert, ging man jahrelang davon aus, dass eine MPU "nur" bei Alkoholfahrten ab 1,6 Promille oder im Wiederholungsfalle angeordet werden darf.
Seit Anfang 2014 häufen sich Entscheidungen, die jedoch eine MPU-Anordnung auch schon bei Alkoholfahrten unter 1,6 Promille für rechtmäßig halten. Begründet wird dies damit, dass auch eine Trunkenheitsfahrt im Bereich des § 316 StGB
, also über 1,1 Promille, den Verdacht des Alkoholmissbrauchs nahelegt und daher Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 13 Nr. 2 Buchstaben a) und d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Zu den Gerichten, die diese Auffassung vertreten, gehört leider auch zumindest eine Kammer des für Sie zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin (siehe Urteil vom 01.07.2014, Az.: 18 K 346.13). Dieses Urteil ist nach meiner Kenntnis jedoch noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und wohl mittelfristig auch das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage äußern werden. Bis dahin herrscht eine enorme Rechtsunsicherheit.
Sie können hier den "sicheren Weg" gehen und die MPU einfach absolvieren. Ich rate Ihnen jedoch dringend dazu, sich vorher mit entsprechenden Anbietern von Vorbereitungskursen in Verbindung zu setzen. Der "riskante Weg" wäre, die MPU nicht zu absolvieren und dann gegen die zu erwartende Versagung der Neuerteilung zu klagen - mit ungewissem Ausgang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30. Juli 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Verstehe ich richtig, das ich gegen den MPU Bescheid Klage einreichen kann, weil dahingehend habe ich gelesen, das es nicht geht. Weil dies immer eine Entscheidung der Behörde ist.
Wäre bei solch eine Klage eine Rechtsschutz Versicherung mit verkehrrecht zuständig?
Das haben Sie richtig gelesen. Die MPU-Anordnung als solche ist nicht anfechtbar. Sie können nur gegen die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgehen, die mit Sicherheit kommen würde, wenn Sie die MPU nicht abliefern. Denn dann kann die Fahrerlaubnisbehörde von fehlender Eignung ausgehen.
Die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung könnte man allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung zur MPU-Anordnung überprüfen lassen, das bringt Ihnen jedoch rein gar nichts, da dadurch die Vollziehbarkeit der Anordnung nicht gehemmt wird.
Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung würde die Kosten eines solchen Rechtsstreits abdecken. Ggfs. wäre jedoch eine Selbstbeteiligung zu zahlen, dies hängt vom Versicherungsvertrag ab.
Gerne können Sie sich, sofern weiterer Beratungs- oder Vertretungsbedarf herrscht, an mich wenden.