Sie können diese weitere Tätigkeit zusammen mit Ihrer Freundin in einer GbR abwickeln. Für diese GbR muss sodann, separat von Ihrer sonstigen Tätigkeit, zum Jahresende eine Gewinnermittlung (z.B. durch eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung) vorgenommen werden.
Wenn es sich allerdings nur um einen einzelnen Auftrag handelt, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht gegenüber dem Auftraggeber als alleiniger Vertragspartner auftreten und Ihrer Freundin ein entsprechendes Honorar zahlen. Ihre Freundin muß dann zwar dieses Honorar (nach Abzug ihrer Werbungskosten) wiederum versteuern, allerdings ersparen Sie sich die übrigen Formalitäten und können das Projekt im Rahmen Ihrer bereits bestehenden selbständigen Tätigkeit abrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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