Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja
Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen, die Rechnung auf einen Dritten lautet und der Steuerpflichtige oder der Dritte diese Rechnung zahlt, Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2008, Aktenzeichen IX R 45/07
Hier ist der Text:
http://www.zwangsversteigerung-rechtsanwalt-muenchen.de/urteile-zu-zwangsversteigerungen/231-wer-kann-was-absetzen-wenn-ein-anderer-zahlt
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
die Erhaltungsaufwendungen in voller Höhe also mit Material, Anfahrt, Maschinenbereitstellung etc... oder nur den Arbeitslohn von max. 20% bzw. 1200 Euro, ensetzen?
die Erhaltungsaufwendungen in voller Höhe also mit Material, Anfahrt, Maschinenbereitstellung etc...
ja, § 9 EStG
oder nur den Arbeitslohn von max. 20% bzw. 1200 Euro, ensetzen?
Nein, diese Regelung betrifft Handwerkerleistungenin der selbst genutzten Wohnung, § 35 a EStG