Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Steuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG
). Anwaltskosten für die Strafverteidigung sind nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.Nach der bisherigen Rechtsprechung scheidet ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat. Dies wird damit begründet, dass die genannten Aufwendungen in einem solchen Fall den Charakter einer kraft Gesetzes eintretenden Nebenstrafe hätten. Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BFH - Urteil vom 21.06.1989, X R 20/88
, BStBl. II 1989, 831
; Urteil vom 21.07.1955, IV 373/54 U , BStBl. III 1955, 338
; Loschelder in Schmidt, EStG, § 33 Rn. 35). Folge dieser Rechtsprechung ist, dass ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung nur bei (teilweise) freisprechenden Entscheidungen der Strafgerichte möglich ist. Hier wurde das Verfahren eingestellt, so dass der Fall vergleichbar ist. Ob Sie Hartz IV oder Arbeitslosengeld erhalten, ist rein hypothetisch und hier nicht gegeben, weil das Verfahren eingestellt wurde und Sie wohl Ihren Job behalten haben. Wichtig ist doch nur, dass eine Zwangslage vorliegt. Dies ist der Fall! Ob Sie staatliche Leistungen erhalten spielt keine Rolle und soll wohl nach der Meinung des Finanzamtes das Merkmal der Zwangsläufigkeit aushebeln. Sie hatten die Ausgaben und allein darauf kommt es an! Auf jeden Fall liegen nämlich Werbungskosten vor: Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein(Hessisches Finanzgericht Urteil v. 12.02.2014 – 4 K 1757/11
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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