Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
In welcher Phase des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren/Wohlverhaltensperiode) Sie sich befinden, kann ich Ihnen hier leider auch nicht mitteilen, da mir das Verfahren nicht bekannt ist.
Soweit noch kein Schlusstermin stattgefunden hat, ist werden Sie sich noch nicht in der sog. Wohlverhaltensperiode befinden. Ich gehe davon aus, dass Ihre Berater insoweit den „Aufhebungsbeschluss des Insolvenzverfahrens“ meinen, der nach dem Schlusstermin erfolgt. In diesem wird Ihnen die Restschuldbefreiung angekündigt und es beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode.
Sehen Sie diesbezüglich in Ihren Unterlagen nach oder fragen Sie direkt beim Insolvenzgericht an.
Der Schlusstermin erfolgt grundsätzlich erst nach der vollständigen Verwertung des Vermögens. Soweit daher noch ein Haus/Grundstück vorhanden ist, wäre dieses zuvor zu verwerten bzw. freizugeben. Weshalb das Haus „Ihnen sicher“ sein soll, kann ich in dieser Pauschalität leider auch nicht nachvollziehen.
Im laufenden Insolvenzverfahren gehört Ihr Vermögen, insbesondere auch der Neuerwerb, zur Insolvenzmasse. Über die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.
Geld ansparen ist daher im laufenden Verfahren grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt für den Neuerwerb eines Autos.
Nach Ihren Schilderungen bestehen zwar Anhaltspunkte, dass das Auto unpfändbar sein könnte, da Sie es für Ihre Berufstätigkeit zwingend benötigen. Dies kann ich mangels Kenntnis hier aber nicht abschließend beurteilen. Unter anderem müsste es ihnen insbesondere nicht zumutbar sein, mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Berufstätigkeit nachzugehen.
Dennoch ist es in der Praxis möglich, auch bereits im Insolvenzverfahren Geld anzusparen oder auch während des Verfahrens z.B. ein Auto zu erwerben. Dies entweder, durch einen Dritten, der es ihnen leihweise zur Verfügung stellt. Dies aber auch, wenn das Vorgehen mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht abgestimmt ist. D.h. das Ansparen, den Erwerb und die Freigabe beider Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse. Diese erteilen dazu in Absprache mit den Gläubigern grundsätzlich ihr Einverständnis, wenn damit der Arbeitsplatz und damit pfändbares Einkommen erhalten bleiben kann.
Entscheidend ist, dass Sie dies mit dem Insolvenzverwalter / Insolvenzgericht absprechen. Denn dem Insolvenzverwalter steht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen zu. Dieser ist daher die zuständige Ansprechperson und wird das notwendige mit den Gläubigern absprechen. Soweit dies nicht möglich ist, gehen Sie den Weg über das Insolvenzgericht, ggf. mit Hilfe eines externen Beraters.
Soweit Sie sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befinden, unterliegen Sie „nur noch“ den Obliegenheiten des § 295 InsO
. Lesen Sie diesen durch. In dieser Phase können Sie aus dem unpfändbaren Einkommen auch wieder eigenes Vermögen ansparen oder Vermögensgegenstände erwerben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
Antwort
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