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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten hier eine klare Regelung treffen, wonach die Ferien hälftig geteilt werden und insbesondere auch, welche Hälfte welcher Elternteil übernimmt.
Sie als Vater haben ein Anrecht auf diese Ferienzeit und Ihr Sohn hat ein Recht darauf, diese Zeit mit Ihnen zu verbringen.
Solange Sie einen Urlaub mit dem Kind planen, der nicht in ein Krisengebiet oder in ein "gefährliches" Land geht, insbesondere z.B. einen Urlaub in Europa, brauchen Sie keinerlei Zustimmung der Mutter, sondern können im Rahmen Ihres Sorgerechtes diesen Urlaub bestimmen.
Sie sollten hier die Mutter nochmals außergerichtlich um Einigung bitten, ansonsten einen Antrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Sofern Sie den Antrag einreichen, müssen Sie grds. die Kosten für Ihre Vertretung, und gegebenenfalls anfallende Gerichtsgebühren zumindest vorstrecken, bis eine Entscheidung ergangen ist. Fällt diese positiv aus, wird dem Antrag also stattgegeben, so muss in der Regel die Gegenseite die Kosten tragen. Bei einer Einigung werden die Kosten zumeist geteilt. Sie könnten aber auch, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen.
Der Gebührenstreitwert in Umgangssachen liegt bei 3.000€, d.h. dies ist nicht der Wert, der zu zahlen ist, sondern der Wert, nach dem berechnet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
05.08.2019 | 18:40
Sehr geehrte Frau Türk,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Erlauben Sie mir nochmals einen kurzen Einstieg in mein Anliegen. Darf ich Ihren Ausführungen entnehmen dass die Ansicht der Mutter, also das Vorpreschen nicht gerechtfertigt ist (bsp. ihr Grund das Einreichen von Urlaub so weit im Voraus) oder generell was ich geschrieben habe.
Meine Idee wäre die dritte und vierte Woche bei mir und die fünfte und sechste Woche bei Ihr. Die ersten beiden Wochen ist ja das Kind sowieso unterwegs.
Ist es ratsam etwas schriftliches dem Antrag bei Gericht beizulegen also einen Brief oder Email worauf sie mit meinem Angebot nicht einverstanden ist oder sich nicht gemeldet hat oder ist das nicht nötig und man schreibt einfach in freien Stücken wie sich das alles zugetragen hat.
Auch habe ich die Erfahrung gemacht dass mündliche Absprachen dbzgl. nicht immer eingehalten werden. Dann habe ich z.B. eine Reise gebucht und dann macht sie einen Rückzieher und dann stehe ich da.
Können Sie mir die Kosten noch genau betiteln bei einem Streitwert von 3000,- Euro und muss ich den Antrag beim Gericht stellen wo das Kind wohnt oder wo ich wohne und das Ganze dann in dreifacher Ausfertigung hinschicken richtig?
Und ist es ratsam alle Ferien gleich zu bestimmen?
Ich würde mich freuen wenn Sie mir nochmals antworten und danke Ihnen vielmals.
Wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.08.2019 | 09:45
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Sie müssen hier wegen der Aufteilung ganz klare Vereinbarungen treffen. Wer welche Woche bekommt, ist da fast egal. die Eltern müssen sich später aber daran halten.
Sie müssen dem Antrag nicht zwingend etwas Schriftliches beilegen. Allerdings haben solche Schriftstücke selbstverständlich Beweiskraft und können hilfreich sein.
Buchen Sie nach Vereinbarung eine Reise, welche durch die Mutter ohne tatsächlichen Grund vereitelt wird, so könnten schließlich Schadenersatzansprüche wegen der finanziellen Aufwendungen gegen die Mutter bestehen.
Die Gerichtskosten belaufen sich auf 324€, welche vorab zu zahlen sind. Je nach Ausgang des Verfahrens wird das Gericht dann entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat.
Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so sind zunächst keine Gerichtskosten zu zahlen.
Anwaltszwang herrscht nicht, so dass Sie den Antrag ohne Anwalt stellen können. Dann fallen auch keine Anwaltsgebühren an.
Dreifache Ausfertigung an das Gericht am Wohnort des minderjährigen Kindes oder Antrag direkt bei den Rechtspflegern im Gericht am Wohnort des minderjährigen Kindes stellen!
Sie können allerdings vor Einreichung eines gerichtlichen Antrages auch zunächst den Weg über das Jugendamt suchen, um dort eine verbindliche Umgangsregelung zu schaffen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so erreichen Sie mich über die hinterlegte E-Mail-Adresse.