Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 1355 Abs. I BGB
sollen Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen bestimmen, sonst führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Heirat.
Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen.
Später muss die Erklärung öffentlich beglaubigt werden § 1355 Abs. III BGB
).
Kinder erhalten gem. § 1616ff BGB
als
Geburtsnamen bei Eltern mit Ehenamen
den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (Sie sind aber kinderlos)?
Der einfachste Weg zur Umsetzung des Kindernamens ist es daher, einen entsprechenden Familiennamen zu bestimmen.
Frage 1
Wenn der BGH in einer aktuellen Personenstandssache in dem von Ihnen zitierten Beschluss vom 09.05.2018 (Az.: XII ZB 47/17
) zum Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. III EGBGB
entschieden hat, dass ausländische Rechtsordnungen, die eine Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellen und auch die Erteilung eines sog. Phantasienamens zulassen (konkret australisches Recht), nicht als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden kann, dann ist das erst mal so.
Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 16.
Kein Standesamt wird sich darüber hinwegsetzen.
Aber Sie wollen ja keinen Phantasienamen
sonder den Nachnamen der Mutter und den Nachnamen des Vaters mit Strich.
Diese Name ist ein rechtlich möglicher Familienname gem. 1355 Abs. I BGB.
Frage 2
Aus meiner Sicht steht Ihnen die BGH Entscheidung der Anwendung russischen Rechts nicht entgegen, da Sie ja keinen Phantasienamen bilden wollen.
M.E. ist Ihr Vorhaben daher nach beiden Rechtsordnungen zulässig.
Frage 3
Sie haben das Russisches Gesetz bereits hier übersetzt. Legen Sie diese vor und das Original per LINK:
http://skodeksrf.ru/rzd-4/gl-11/st-58-sk-rf
(Offizielle Quelle: http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001201705010017)
Notfalls eine beglaubigte Übersetzung.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Sie haben uns schon sehr weitergeholfen. Wahrscheinlich werden wir russisches Recht für den Nachnamen des Kindes benutzen, mit beglaubigter Übersetzung des russischen Gesetzestextes, das erscheint uns aktuell der sicherste Weg, auch weil wir eigentlich keinen Ehenamen führen, sondern unsere alten Namen beibehalten wollen.
Trotzdem bitte ich Sie, noch folgende Punkte Ihrer Antwort klarzustellen:
* Sie schreiben "[…] Sie wollen […] den Nachnamen der Mutter und den Nachnamen des Vaters mit Strich. Diese Name ist ein rechtlich möglicher Familienname gem. 1355 Abs. I BGB." Ich fürchte, diese Aussage ist nach deutscher Rechtsordnung nicht korrekt, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Der Ehename aus Abs. I ist ja laut Abs. II der Name *eines* Ehegatten, und nicht beider. Oder vielleicht meinten Sie, wir bestimmen den Ehenamen nach ausländischem Recht (und wenden dann für das Kind ganz normal § 1616 BGB
an)?
* Sie schreiben "M.E. ist Ihr Vorhaben daher nach beiden Rechtsordnungen zulässig." Welche Rechtsordnungen meinen Sie mit "beiden"? Die amerikanische und russische? Oder die deutsche und russische? (Nebeninfo: wir haben inzwischen von Fällen aus dem weiteren Bekanntenkreis gehört, wo Standesämter die Nutzung amerikanischer oder auch britischer Rechtsordnung (wo prinzipiell Phantasienamen möglich sind) auch bei klassischen Doppelnamen (keine Phantasienamen) abgelehnt haben. Ob diese Standesämter richtig liegen oder die BGH-Entscheidung zu streng auslegen vermag ich freilich nicht zu sagen.)
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
A. K.
Sie haben Recht, ich meinte Frauenname (nicht Familienname):
Gem. § 1355 Abs. IV S. 1 BGB
kann der
Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
So kann die Frau ihren Familiennamen gefolgt von einem Bindestrich gefolgt vom Familiennamen des Vaters bestimmen.
Gem. 1616 BGB erhält ein Kind als Geburtsnamen den Ehenamen seiner Eltern.
Gem. § 1617 Abs. I S. 1 BGB
können Eltern ohne Ehenamen mit gemeinsamer elterlicher Sorge durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Nach Geburt des Kindes (§ 1616 BGB
greift dann nicht) können Sie Ihren Familiennamen bestimmen und den Namen der Frau wie oben festlegen und dann gem. § 1617 Abs. I S. 1 BGB
analog den Namen des Kindes wie gewünscht bestimmen.
Denn dieser Fall ist m. E. nicht geregelt.
Ja: Mit "nach beiden Rechtsordnungen zulässig" meinte ich die amerikanische und russische.
Und leider muß ich Ihnen zustimmen,
dass manche Standesämter furchtbar stur sind und die BGH-Entscheidung (zu) streng und einseitig auslegen.