Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Ihre Schwester ist Ihnen gemäß § 2314 BGB auf Kosten des Nachlasses verpflichtet, detailliert und wahrheitsgemäß Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, können Sie verlangen, dass sie eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Angaben abgibt, siehe § 260 Abs. 2 BGB. Gibt Ihre Schwester eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, macht sie sich strafbar gemäß § 156 StGB.
2.
Je nachdem, ob es sich bei der Einsetzung des Enkels in dem Testament um ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB oder eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB handelt, kommen verschiedene Erbquoten in Betracht, von denen auch die Höhe des Pflichtteils abhängt. Beim Vermächtnis (wovon ich hier eher ausgehe) wäre die dem Enkel zustehende Geldsumme vorher abzuziehen, und die übrigen Erben teilen sich den restlichen Nachlass. Da Sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können Sie gemäß § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB (nur) die Hälfte des Betrages verlangen, der Ihnen als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, dies wären hier 1/8 des zu verteilenden Nachlasses (Erbquote 1/4). Bei einer Teilungsanordnung kann die Erbquote erst anhand des Wertes des gesamten Nachlasses ermittelt werden.
Anders berechnet sich Ihr Anspruch auch, falls es noch weitere Pflichtteilsberechtigte gibt, die vom Erbe ausgeschlossen sind.
Zunächst sollten Sie von Ihren Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen Gebrauch machen, und in einem zweiten Schritt den sich hieraus ergebenden Betrag verlangen. Beachten Sie, dass nach Ihren Angaben Verjährung zum 31.12.2009 eintreten wird, so dass Sie vorher Klage erheben müssen, um die Verjährung zu hemmen. Ausreichend ist insofern auch eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der vorliegenden Informationen und des von Ihnen gebotenen Einsatzes weiterhelfen. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html
http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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