Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
zu 1.)
Wenn die abgegebene Erklärung – wie Sie schreiben – unzutreffend ist, liegt tatsächlich eine Falschbekundung vor. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar, § 156 StGB:
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ob und inwieweit eine Bestrafung hier (noch) in Betracht kommt, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Ich gehe jedoch davon aus, dass hier Verfolgungsverjährung eingetreten ist und somit eine Bestrafung nicht mehr in Betracht kommt.
zu 2.)
Beerdigungskosten gem. § 1968 sind nicht nur die eigentl. Beerdigungskosten (Bestatter, Grab) sondern auch Kosten einer üblichen Feier, des Grabsteins und der Erstanlage des Grabes. Ferner für Todesanzeigen, Danksagungen, Verdienstausfall etc. sowie Trauerkleidung (str.).
zu 3.)
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 2314 BGB:
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Hieraus ergibt sich auch die Kostentragungspflicht, die Kosten trägt der Nachlass.
zu 4.)
Regelmäßig dürfte das Landgericht im Hinblick auf den Streiwert zuständig sein, so dass hier Anwaltszwang besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt