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Es ist wie es ist....sagt die Liebe...

9. November 2007 15:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:45

Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie mir bitte bei der Beurteilung der Rechtslage aus folgendem Hintergrund weiterhelfen?

Familiensituation I

- Ehepaar 20 Jahre verheiratet
- Drei schulpflichtige Kinder (15, 16, 18)
- Einkommen Ehemann (I) ca. 3.700.- EUR netto / Mon aus angestellter Tätigkeit
- Einkommen Ehefrau (I) ca. 750.- EUR netto /Mon. aus angestellter Tätigkeit + ca. 1000.- EUR / netto Mon aus selbständiger Tätigkeit
- Wohnen in gemeinsamen Eigentum (50/50) -> Kreditbelastung ca. 1.300.- EUR / Mon -> Zugewinngemeinschaft

Familiensituation II

- Ehepaar 10 Jahre verheiratet
- Zwei schulpflichtige Kinder (8, 15)
- Einkommen Ehemann (II) ca. 3.000 EUR netto / Mon
- Einkommen z.Z. Ehefrau(II) ca. 900.- EUR netto / Mon (verbeamtet). Nach Geburt ist 3jährige Babypause ohne eigenes Einkommen geplant.
- Wohnen zur Miete ca 900.- EUR / Mon. / kalt -> Zugewinngemeinschaft

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Sachverhalt:

- Ehemann aus I zeugt - in Liebe - mit Ehefrau II ein Kind.
- Die Familienstruktur von I und II bleibt erhalten.
- Fürsorge für Kind aus I + II erfolgt mehrheitlich bei Ehefrau (II) in Familie II.

Fragen:

1) Welche Rechte und Pflichten bestehen für Ehemann I nach Anerkennung der Vaterschaft?
1.1) Besteht für Ehemann I ein Sorge- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind?
1.2) Welche gesetzl. verankerten Unterhaltansprüche hat Ehefrau II gegenüber Ehemann aus I


Szenario A:
Aus Familiensituation II löst sich Ehemann II. Bei Ehefrau II verbleiben die zwei Kinder + das gemeinsame Kind.
Frage: Welche Auswirkung hat das auf die Unterhaltsansprüche für Ehefrau II von Ehemann I

Szenario B:
Aus Familiensituation I löst sich Ehefrau I
Frage: Welche Auswirkung hat das auf die Unterhaltsansprüche für
a) Ehefrau I
b) Kinder aus I
c) Ehefrau aus II
d) Kind aus I und II

Vielen Dank für Ihre Beratung

9. November 2007 | 15:50

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

I.
Das Kind gilt bis zur Anfechtung der Vaterschaft durch Ehemann II als dessen Kind.

Daher hat Ehemann I bis zur Anfechung keine Rechte und Pflichten, kein Sorge- und Besuchsrecht und Ehefrau II keine Unterhaltsasprüche gegen Ehemann I.

NACH Anfechtung und Anerkennung besteht ein Umgangsrecht für Ehemann I.

Unterhaltsansprüche dürften bei Bestand der Ehe II nicht bestehen.

Szenazio A

Nun bestehen Unterhaltsansprüche nach der TATSÄCHLICHEN Bedürftigkeit, wobei aber auch Ehemann II mit Unterhaltspflichtig ist, da die Frau ja auch seine Kinder betreut.

Szenario B

Die Kinder verder vorrangig behandelt; die Ehefrauen werden danach BEIDE Unterhaltsansprüche nach der beabsichtigen Neuregelung haben, wobei Ehefrau II aber von Ehemann I nichts verlangen kann, solange sie in in der Ehe mit Ehemann II verbleibt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2007 | 15:04

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle und prägnante Antwort.

Zu Szenario B eine Nachfrage:
Welcher Betrag verbleibt Ehemann I von seinem Einkommen in Höhe von 3.700.- EUR/netto. wenn Ehefrau II sich von Ehemann II trennt, und auch Ehemann I sich von Ehefrau I trennt. Das heißt es würden Unterhaltsansprüche von beiden Ehefrauen sowie Kinder aus I + gemeinsames Kind aus II bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2007 | 18:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

er müssetn dann an Kindesunterhalt ca. 1.500,00 EUR fü die ehelichen und das nichteheliche Kind gezahlt werden.

Beim Ehegattenunterhalt müssten Sie mit ca. 530,00 Eur rechnen, wenn Ehemann II an seine Ehefrau 600,00 EUR zahlt.


Ehemann I werden dann also noch rund 1.600,00 EUR verbleiben.


Liebe ist ....


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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