Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
Vorab möchte ich bereits mitteilen, dass Sie aus meiner Sicht keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anzüge geltend machen können. Auch ein Urlaubsanspruch steht Ihnen nicht zu.
1. Kleiderkosten
So wie ich Sie verstehe, besteht keine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten. Damit blieben nur gesetzliche Grundlagen. Diese gibt es aber in Ihrem Fall nicht. Die Kosten für Arbeitskleidung werden nur in Ausnahmefällen übernommen, so z.B. wenn das Tragen bestimmter Kleidung arbeitsschutzrechtlich vorgeschrieben ist. Die Kosten für derartige Dienstkleidung müsste vom Arbeitgeber unter Umständen übernommen werden.
Die Kosten für „normale“ Arbeits- oder Berufskleidung allerdings gilt nach der Rechtsprechung als mit der monatlichen Vergütung als abgegolten. Der Arbeitnehmer kann die Kosten nicht noch zusätzlich geltend machen. Vielmehr sind diese Kosten, wie z.B. auch die Kosten für den Weg zur Arbeitstelle selbst zu tragen.
Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil Sie in der Probezeit gekündigt worden sind. Denn auch für die Probezeit gelten die normalen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Lediglich die Möglichkeit zur Kündigung ist erleichtert.
Letztlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass – sofern der Arbeitgeber Ihnen am Telefon doch auch eine Kostenzusage gemacht hat – er an diese natürlich gebunden ist. Problematisch wäre in diesem Fall dann aber die Beweisfrage.
2. Urlaub
Sie haben auch keinen Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung.
Anspruch auf Urlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs haben Sie erst, wenn Sie mindestens einen vollen Monat gearbeitet haben (§ 5
Bundesurlaubsgesetz). Angefangene Monate begründen keinen An-spruch auf (Teil-)Urlaub. Da bei Ihnen die Kündigung bereits innerhalb der ersten drei Arbeitstage ausgesprochen wurde, ist kein Urlaubsanspruch entstanden.
Ein etwaiger Anspruch würde im Übrigen aber wohl auch daran scheitern, dass Sie wahrscheinlich „unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen“ von der Arbeit freigestellt worden sind. Dadurch würde ein etwaiger Urlaub von der Freistellung aufgezehrt werden.
Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auf den Urlaubsanspruch insofern keinen Einfluss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort (trotz des negativen Ergebnisses für Sie) weiterhelfen. Für eine weitere Beratung oder Vertretung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
im Arbeitsvertrag steht nur "ordentliche Erscheinung", gilt die mündliche Aufforderung für dunkle Anzüge nicht als Anweisung und somit zu erstatten?
Danke
Die Anweisung "ordentliche Erscheinung" ist natürlich eine verbindliche Aufforderung. Allerdings führt dies noch nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch. Die vom Arbeitnehmer dafür aufzuwendenden Kosten sind - laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - mit der Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer abgegolten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt