Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:
Leider ist es durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber den Urlaub für den gewünschten Zeitraum nicht gewährt.
Die im Kündigungsschreiben von Ihrem Schwiegersohn angekündigte Urlaubszeit stellt nur einen Wunsch Ihres Schwiegersohnes dar mit der Bitte an den Arbeitgeber, diesen Wunsch bei der Urlaubsgewährung zu berücksichtigen.
Die rechtliche Konstruktion bei der Urlaubsgewährung sieht so aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Freistellungserklärung zukommen lassen muss. Der Arbeitgeber muss also erklären, dass er den Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung, zu arbeiten, für einen bestimmten Zeitraum frei stellt. Da die Wünsche des Arbeitnehmers dabei zu berücksichtigen sind, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen (§ 7 BurlG), hat Ihr Schwiegersohn allenfalls einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Erklärung abgibt, ihm also den Urlaub „genehmigt". Wenn der Arbeitgeber diese Erklärung nicht abgibt, müsste (wenn alles ganz korrekt laufen soll), Klage beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber eingereicht werden auf Abgabe dieser Erklärung. Im Eilfall (wie hier) ist auch eine einstweilige Verfügung denkbar.
Ihr Schwiegersohn darf der Arbeit daher erst dann fern bleiben, wenn er vom Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung erhalten hat oder wenn ein Gericht (evtl. durch einstweilige Verfügung) darüber entschieden hat.
Keinesfalls darf er einfach wegbleiben und sich damit selbst beurlauben.
Das bisherige Schweigen des Arbeitgebers stellt keine Zustimmung dar!!
Falls der Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden kann (falls also die Freistellungserklärung nicht rechtzeitig kommt oder vom Arbeitgeber aus berechtigten Gründen verweigert wird), hat Ihr Schwiegersohn nach § 7 Abs. 4 BurlG einen Anspruch auf Abgeltung, d.h. der Arbeitgeber muss dafür zahlen.
Bevor nun aber gerichtliche Schritte eingeleitet werden, empfehle ich Ihrem Schwiegersohn, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um Klarheit zu gewinnen. In der Gartenbaubranche ist es durchaus denkbar, dass sich der Arbeitgeber im Hochsommer darauf beruft, aus betrieblichen Gründen Ihren Schwiegersohn nicht entbehren zu können. In einem solchen Fall würde es womöglich wenig Sinn machen, den Arbeitgeber durch eine Klage unnötig zu verärgern, wenn man noch auf ein gutes Arbeitszeugnis hofft. Ein persönliches Gespräch wäre da sicher nützlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Karin Plewe
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