Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Nach § 5 Abs. 1 c BUrlG
haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da Sie nicht in der ersten Jahreshälfte ausscheiden, sondern in der zweiten.
Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sind zwingend und stehen daher über der einzelvertraglichen Regelung, vgl. § 13 BUrlG
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Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.06.2009
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08:22
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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