Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Das Bundesurlaubsgesetz geht in § 1 davon aus, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sich stets auf das Kalenderjahr bezieht. Auch § 7 III BUrlG
geht davon aus, dass der Urlaub im laufenden "Kalenderjahr" gewährt und nur ausnahmsweise in das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf.
Auch Ihr Urlaubsanspruch bezieht sich daher auf das Kalenderjahr und reduziert sich daher anteilig durch nicht volle Arbeitsmonate.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Urlaub für die Laufzeit des Vertrages gewährt wird. Die genaue Formulierung sollten Sie daher nochmals überprüfen.
Jedenfalls aber stehen Ihnen für 2011 18 Tage zu ( 7/12 von 30 Tage = 17,5 Tage, nach § 5 II BUrlG
aufgerundet auf 18 Tage ).
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 18.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Recht vielen Dank,
nur noch eine folgernde Frage?
Mit 30 Tagen bin ich hier ja gut dran.
Bedeutet diese (am Ziel vorbeigehende) Regelung,
dass bei Mindesturlaub
von 24 Tagen, der AG den Mindesturlaub tatsächlich unterlaufen kann?
Denn in meinem Fall hätte dies bedeutet:
2010 8 Tage. 2011 bis Ende Vertrag. 7 zwölftel von 24 = 14 Tage. Gesamt in 12 Monaten = 22 Tage
So würde jemand tatsächlich volle 12 Monate arbeiten und nur 22 Tage Urlaub bekommen, nur weil er ab einem 15. oder 16 eingestiegen ist!?
Freundliche Grüße
Wie gesagt,auch der Mindesturlaub bezieht sich stets auf das Kalenderjahr ( sofern nicht vertraglich anders vereinbart.
Das BUrlG kennt sogar eine Wartezeit von 6 Monate, vor deren Ablauf, der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht ensteht. Im Einzelfall kann es daher in der Tat zu den genannten Folgen kommen, wenn jemand nur kurzzeitig und dann auch noch zwischenjährlich arbeitet.