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Ergänzen eines bestehenden Ehe- und Erbvertrags von 1969

19. November 2008 18:07 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Beide Ehepartner gegeseitig als Alleinerben eingesetzt, gemeinsames Vermögen, alle 4 Kinder gleichberechtigte Erben nach Ableben beider Elternteile.
Vor einigen Jahren starben meine Eltern und ich erbte 100.000 DM, die ich mit Einverständnis meiner Frau einer Tochter überlassen habe, damit diese das Haus meiner verstobenen Eltern hat übernehmen können. Dies geschah mit Einverständnis der übrigen unserer Kinder. Als unsere ältete Tochter eine Eigentumswohnung erwarb,haben wir als Absicherung eines Darlehens hierfür eine Grundshuld auf unser Haus akzeptiert.
Nun möchten meine Frau und ich, dass sowohl die Schenkung der 100000 DM wie die noch nicht beglichenen Grundschuld im Erbfall berücksichtigt werden und haben die Frage, ob der bestehende Ehe- und Erbvertrag von einem Notar geändert werden muss oder ob wir unseren Willen schriftlich festlegen und vor 3 geschäftsfähigen Zeugen mit Datum versehen unterschreiben und unseren Kindern zusammen mit der Ablichtung des Ehe- und Erbvertrages geben können.

19. November 2008 | 19:32

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
gem. § 2050 BGB sind Abkömmlinge als gesetzliche Erben, bzw. bei Erbeinsetzung entsprechend der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 BGB ), dann untereinander zum Ausgleich von Zuwendungen verpflichtet, wenn dies der Erblasser bereits bei der Zuwendung verfügt hat und der Empfänger davon beim Empfang der Zuwendung Kenntnis hatte.

Nachträglich kann eine solche Ausgleichsanordnung gegen den Willen des Zuwendungsempfängers nicht mehr angeordnet werden.

D.h eine gesetzliche Ausgleichspflicht unter Ihren Kindern ist nach Ihrer Schilderung nicht gegeben.

2.
Um Ihr Ziel dennoch zu erreichen, können Sie, wie von Ihnen bereits in Betracht gezogen, Ihr Testament ändern.

Ein Testament kann grundsätzlich dadurch geändert werden, dass ein neues aufgesetzt wird; §§ 2253 , 2254 BGB . Das neue Testament bedarf nicht der Form, des widerrufenden Testamentes. D.h. Sie können das Testament durch Abfassen eines neuen privatschriftlichen Testaments verändern. Zeugen und Informationen an die Erben sind nicht notwendig.

Anderes gilt nur dann, wenn Sie sich im Erbvertrag gegenüber Ihren Kindern verpflichtet hätten. Bei einem Erbvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Frau ist dies idR jedoch nicht der Fall. Um dies letztendlich beurteilen zu können, muss der Erbvertrag eingesehen werden.

Trotzdem rate ich Ihnen in jedem Falle das Testament erst nach Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar abzufassen, damit ihr Wille auch klar erkennbar wird.

3.
Abhängig von der Größe des gesamten Nachlasses können sich für Ihre Tochter bei ungleicher testamentarischer Verteilung des Erbes jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Geschwister ergeben und damit Ihrem eigentlichen Ziel entgegenwirken. Ob dies der Fall ist und wie sich dies möglicherweise vermeiden lässt, kann erst nach eingehender Beratung beurteilt werden. Dies ist im Rahmen einer Erstberatung jedoch nicht möglich.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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